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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwister-Testament unwirksam, Einzelverfügung rettet die Schwester

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Bruder und Schwester schreiben ihren letzten Willen gemeinsam nieder – und vertrauen auf die Rechtskraft. Dabei erlaubt das Gesetz ein gemeinschaftliches Testament nur Ehepaaren. Als der Bruder stirbt, muss das OLG Zweibrücken eine knifflige Frage klären: Kann aus dem unwirksamen Papier wenigstens ein Einzeltestament werden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 49 VI 16/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG macht die Schwester zur Alleinerbin und weist den Erbscheinsantrag zurück.
  • Es verwirft die Vor- und Nacherbschaft und bestätigt die Alleinerbenlösung.
  • Die Geschwister wollten sich gegenseitig absichern; eine Abhängigkeit sah das Gericht nicht.
  • Der Erbvertrag hinderte die testamentarische Einsetzung nicht; er enthielt nur ein Vermächtnis.
  • Die Nichte und Neffen bleiben höchstens Ersatzerben und Vermächtnisnehmer.

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 22.06.2026
  • Aktenzeichen: 49 VI 16/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testament, Erbschein
  • Relevant für: Erben, Nachlassgerichte, Testierende Geschwister

Gilt das Geschwister-Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament – also eine einzige gemeinsame Urkunde, in der beide Ehepartner ihre Verfügungen miteinander verbinden – können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten – Geschwister fallen nicht darunter. Das führt nicht automatisch zur völligen Unwirksamkeit beider Verfügungen: Die Formunwirksamkeit einer Erklärung nach § 125 BGB betrifft zunächst nur die Person, deren Erklärung fehlerhaft ist. Wer selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, kann nach § 2247 Abs. 1 BGB sein eigenes Einzeltestament wirksam errichtet haben. Bei Nichtehegatten kommt deshalb eine Umdeutung und Aufrechterhaltung des formgerechten Teils nach § 140 BGB in Betracht, wenn der Erblasser seine Verfügung auch getroffen hätte, hätte er von der Unwirksamkeit der anderen Seite gewusst. Das bedeutet konkret: Ein eigentlich ungültiges Rechtsgeschäft wird vom Gericht als anderes, wirksames Rechtsgeschäft aufrechterhalten – sofern es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.

Bei einer wechselbezüglichen Verfügung ist dagegen zu fragen, ob der formgerecht verfügende Erblasser diese auch dann errichtet hätte, wenn er um die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung des anderen Erblassers gewusst hätte. – so das Oberlandesgericht Zweibrücken

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste diese Rechtslage in einem Fall aus Zerf anwenden, in dem ein unverheirateter und kinderloser Mann und seine ebenfalls unverheiratete, kinderlose Schwester 2016 gemeinsam ein handschriftliches Testament aufgesetzt hatten. Beide setzten sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten für die Zeit nach ihrem beiderseitigen Tod die Nichte und die Neffen als Erben. Der Senat stellte fest: Als gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB war die Verfügung unwirksam, weil die Geschwister keine Ehegatten waren. Die vom Erblasser selbst geschriebene und unterzeichnete Erbeinsetzung seiner Schwester ließ das Gericht jedoch als wirksame Einzelverfügung bestehen….


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