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Verweis gegen Polizeibeamten scheitert trotz Freispruch

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Vom Strafgericht freigesprochen, erhält der Polizist kurz darauf einen Disziplinarverweis wegen einer unterlassenen Lagemeldung. Die Begründung der Verfügung war so unbestimmt, dass der Beamte nicht wusste, was genau ihm vorgeworfen wurde – und zu den konkreten Vorwürfen hatte man ihn nie angehört.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 K 937/18

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hob den Verweis auf; der Beamte musste die Meldung nicht disziplinarisch tragen.
  • Die Disziplinarverfügung wegen unterlassener Lagemeldung fiel weg.
  • Das Gericht fand formelle Fehler bei Begründung und Anhörung.
  • Es sah auch kein schuldhaftes Dienstvergehen und keinen disziplinaren Überhang.
  • Der Verweis war zudem unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

  • Gericht: VG Sigmaringen
  • Datum: 06.11.2018
  • Aktenzeichen: 12 K 937/18
  • Verfahren: Disziplinarklage
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Polizeibeamte, Dienstherrn, Disziplinarstellen

Wann erfolgt die Aufhebung einer Disziplinarverfügung?

Eine Disziplinarverfügung wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, wenn sie rechtswidrig ist und den Beamten in seinen Rechten verletzt. Die VwGO – die Verwaltungsgerichtsordnung – regelt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte behördliche Entscheidungen aufheben. Die Verfügung muss gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG formal korrekt begründet sein. Das LDG, das Landesdisziplinargesetz, ist das Fachgesetz, das alle Regeln für dienstrechtliche Sanktionen gegen Beamte enthält. Zudem müssen die formellen Anforderungen an die Erstanhörung nach § 11 LDG und die Schlussanhörung nach § 20 LDG gewahrt bleiben.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 6. November 2018 (Az. 12 K 937/18) die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11. Januar 2018 gegen einen Polizeibeamten des gehobenen Vollzugsdienstes vollständig auf. Der Beamte hatte gegen den Verweis geklagt, den ihm der Dienstvorgesetzte wegen eines angeblichen Versäumnisses bei einem Verkehrsunfalleinsatz auferlegt hatte. Die Begründung der Verfügung war mangelhaft, weil unklar blieb, welche konkrete Pflichtverletzung – unterlassene Lagemeldung, fehlende Statusmeldung oder Verstoß gegen Kommunikationspflichten – tatsächlich tragend für die Sanktion sein sollte.

Aus der Perspektive eines verständigen Adressaten muss klar und unmissverständlich bestimmbar sein, aus welchen Tatsachen der disziplinare Vorwurf abgeleitet wird. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist . – so das Verwaltungsgericht Sigmaringen

Prüfen Sie Ihre eigene Disziplinarverfügung darauf, ob die Begründung eindeutig erkennen lässt, welche konkrete Pflichtverletzung die Sanktion trägt. Bleibt unklar, welches von mehreren genannten Versäumnissen tatsächlich ausschlaggebend ist, ist die Verfügung angreifbar – legen Sie innerhalb der Klagefrist Widerspruch ein oder erheben Sie Klage beim Verwaltungsgericht.

Formelle Fehler lagen zusätzlich vor. Der Vorwurf der unterlassenen Lagemeldung war dem Beamten nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erstanhörung eröffnet worden….


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