Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 L 821/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und ließ die Abschiebungsandrohung vorerst bestehen.
- Der Antragsteller verlor; die aufschiebende Wirkung blieb aus.
- Schwere Drogendelikte und Wiederholungsgefahr gaben dem Staat Vorrang.
- Familie, langer Aufenthalt und Wohlverhalten änderten daran nichts.
- Auch das Einreiseverbot blieb vorerst wirksam.
- Gericht: VG Gelsenkirchen
- Datum: 03.07.2026
- Aktenzeichen: 16 L 821/26
- Verfahren: Eilverfahren gegen sofortige Vollziehung
- Rechtsbereiche: Ausländerrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 3.750,00 EUR
- Relevant für: Ausländer, Anwälte, Behörden bei Freizügigkeitsentzug und Abschiebung
Wann droht der Verlust des Freizügigkeitsrechts?
Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt werden, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen. Wer sich bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält, genießt allerdings einen erhöhten Schutz: Hier müssen nach Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen, und es braucht eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Behörde muss dabei eine Interessenabwägung vornehmen und die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Umstände wie Aufenthaltsdauer, soziale Integration und familiäre Bindungen berücksichtigen.
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU)
Mit dieser Abwägung musste sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines portugiesischen Staatsangehörigen befassen, der seit 1991 in Deutschland lebt. Die zuständige Behörde stellte am 13. Juni 2025 per Ordnungsverfügung den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest. Grundlage war eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen mehrfacher Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Behörde stützte sich dabei auch auf den Katalog des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, der schwere Betäubungsmitteldelikte als besonders schwerwiegende Kriminalitätsform einordnet.
Das bedeutet konkret: Eine Gesamtfreiheitsstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen zusammen — es wird also nicht einfach alles addiert, sondern eine neue Gesamtstrafe gebildet, die unter der Summe der Einzelstrafen liegt. Der Begriff „nicht geringer Menge“ ist eine gesetzlich definierte Mengenschwelle bei Drogendelikten, ab der automatisch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht und die Tat damit als Verbrechen eingestuft wird….