Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 Cs 530 Js 45512/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilt drei Sozialarbeiter wegen Schweigens als versuchte Strafvereitelung.
- Sie schweigten als Zeugen trotz Belehrung und richterlicher Vernehmung.
- Das Gericht sah kein Zeugnis-, Auskunfts- oder Genehmigungsrecht.
- Ihr Schweigen sollte Ermittlungen gegen 21 Beschuldigte erschweren.
- Vollendet war die Tat nicht; das Gericht sah nur einen Versuch.
- Gericht: AG Karlsruhe
- Datum: 28.10.2024
- Aktenzeichen: 17 Cs 530 Js 45512/23
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Sozialarbeiter, Zeugen, Strafverfolgung, Fanprojekte
Wann droht eine Strafvereitelung durch Unterlassen?
Eine Strafbarkeit nach §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1 StGB setzt eine Garantenstellung des Zeugen im Kontext der Rechtspflege voraus. Das bedeutet konkret: Normalerweise ist nur aktives Tun strafbar – wer schweigt, begeht keine Straftat. Eine Garantenstellung ist eine besondere rechtliche Verantwortung, die ausnahmsweise auch das Nichtstun strafbar macht, etwa wenn jemand eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat. Vollendet ist die Tat erst, wenn die Strafverfolgung tatsächlich vereitelt oder konkret verzögert wird; bleibt dieser Erfolg aus, kommt eine versuchte Strafvereitelung nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht. Ein strafbares Unterlassen liegt vor, wenn trotz gerichtlicher Verpflichtung und ausdrücklicher Belehrung über die Aussagepflicht die Aussage verweigert wird.
Dabei trifft nicht jeden Zeugen die Pflicht, als Garant für die staatliche Strafrechtspflege einzustehen, sehr wohl aber denjenigen, welcher richterlich vernommen wird. Die Garantenstellung der Angeklagten wurde mithin durch ihre besondere, strafprozessuale Pflichtenstellung als richterlich vernommene Zeugen begründet. – so das Amtsgericht Karlsruhe
Ein Fall aus dem Jahr 2024 zeigt, wie diese abstrakten Voraussetzungen in der Praxis zusammentreffen. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte drei Sozialarbeiter des Fanprojekts beim S. e.V. – in der Entscheidung als K., G. und S. bezeichnet – wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen (Az. 17 Cs 530 Js 45512/23). Tateinheit bedeutet: Mehrere einzelne Verstöße werden rechtlich als eine einzige Tat behandelt, was für die Strafzumessung günstiger ist als eine Bestrafung für jeden Einzelfall. Die drei hatten in einer richterlichen Vernehmung am 02.10.2023 Angaben zu einer Pyrotechnik-Choreografie beim Spiel des K. Sportclub gegen den FC S. verweigert, obwohl sie zuvor über ihre Aussagepflicht belehrt worden waren. Bei dem Spiel am 12.11.2022 waren durch Rauchgase mindestens elf unbeteiligte Personen verletzt worden….