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Revision im Strafverfahren scheitert trotz Fehlern an § 337 StPO

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Die Saaltür bleibt während einer entscheidenden Zeugenaussage offen. Ein elektronisches Protokoll weist keine Unterschrift auf. Für die verurteilte Person sind dies offensichtliche Verfahrensfehler. Doch der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wann solche Fehler tatsächlich zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 25/26

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH verwarf die Revision; Verfahrensfehler änderten am Urteil nichts.
  • Die Verurteilung des Angeklagten bleibt bestehen.
  • Die Urteilszustellung war wirksam, weil das Protokoll fertiggestellt war.
  • Die fehlende Ausschließung der Öffentlichkeit beeinflusste Schuld und Strafe nicht.
  • Der BGH sah eine dichte Beweislage und keinen Einfluss auf das Urteil.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 25/26
  • Verfahren: Revision des Angeklagten
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Staatsanwaltschaft

Wann ist eine Revision im Strafverfahren unbegründet?

Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht überprüft nur, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht – es findet keine neue Beweisaufnahme statt und es werden keine Zeugen erneut gehört. Der Generalbundesanwalt kann dabei die Verwerfung der Revision beantragen. Das Revisionsgericht prüft, ob das angefochtene Urteil auf behaupteten Verfahrensfehlern im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruht.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – so der Bundesgerichtshof

Wer eine Revision erwägt, sollte vorab prüfen, ob sich überhaupt ein konkreter Rechtsfehler benennen lässt, der das Urteil zu den eigenen Ungunsten beeinflusst hat. Ohne einen solchen Fehler wird das Rechtsmittel verworfen – und die Kosten bleiben beim Verurteilten.

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 19. März 2026 (Az. 1 StR 25/26) über die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 entscheiden. Der Beschwerdeführer war unter anderem wegen einer versuchten Strafvereitelung – also dem Versuch, jemanden vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen – im Zusammenhang mit dem Verbringen eines Leichnams aus einer Wohnung in ein Waldstück verurteilt worden. Seine Revision blieb ohne Erfolg – der Bundesgerichtshof verwarf sie als unbegründet. Der Beschwerdeführer muss nach dieser Entscheidung die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Das bedeutet konkret: Eine gescheiterte Revision verschafft nicht nur keine Erleichterung, sondern belastet zusätzlich mit den Verfahrenskosten. Wer nicht nachweisen kann, dass ein Rechtsfehler das Urteil beeinflusst hat, sollte sich das Kostenrisiko vor der Einlegung genau überlegen.

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