Ein Albtraum für jedes Pflegekind: jahrelanger sexueller Missbrauch durch den eigenen Pflegevater, der zugleich Priester ist. Das Erzbistum Köln sieht sich nicht in der Pflicht – der Täter habe seine Macht als Vater, nicht als Geistlicher missbraucht. Kann das Bistum sich so der Verantwortung entziehen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 220/23
Das Wichtigste im Überblick
LG Köln weist Missbrauchsklage gegen Erzbistum ab, weil kein Amtszusammenhang bestand.
- Das Gericht verneint Haftung für Taten des früheren Diakons und Priesters U. P.
- Die Missbräuche galten als private Taten des Pflegevaters, nicht als Amtsausübung.
- Auch die behauptete fehlende Kontrolle half nicht; konkrete Hinweise fehlten.
- Kommissionszahlungen gelten nicht als Anerkenntnis weiterer Schadensersatzpflichten.
- Gericht: LG Köln
- Datum: 01.07.2025
- Aktenzeichen: 5 O 220/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Amtshaftung, Schadensersatz, kirchliche Haftung
- Relevant für: Betroffene von Missbrauch, Kirchen, Haftungsrecht
Haftet das Erzbistum bei Missbrauch?
Amtsträger kirchlicher Körperschaften können im haftungsrechtlichen Sinne Beamte nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sein. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass die Tat in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen wurde. Erforderlich ist ein enger äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der kirchlichen Zielsetzung der Tätigkeit und der schädigenden Handlung. Wird nur bei Gelegenheit des Dienstes gehandelt, scheidet eine Haftung aus.
Das bedeutet konkret: Im Recht der Amtshaftung behandelt das Gesetz bestimmte kirchliche Mitarbeiter wie staatliche Beamte, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Der Ausdruck ‚bei Gelegenheit des Dienstes‘ heißt, dass die Tat zwar zeitlich während des Dienstes passierte, aber keinen direkten inhaltlichen Bezug zur eigentlichen Amtsaufgabe hatte – dann haftet die Institution nicht.
Diese Abgrenzung stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Landgericht Köln. Eine Frau verklagte das Erzbistum auf mindestens 830.000 Euro Schmerzensgeld wegen jahrelanger sexueller Missbrauchstaten durch U. P., der zunächst Diakon und später Priester im Erzbistum war und zugleich ihr Pflegevater. Die Kammer wies die Klage vollständig ab, weil der Missbrauch nach ihrer Bewertung im Rahmen der privaten Pflegekindschaft stattfand und nicht in Ausübung des Priesteramts. Die staatliche Begründung der Pflegschaft und die religiöse Erziehung des Kindes wertete das Gericht als private Handlungen ohne funktionalen Amtsbezug.
Entscheidend ist, ob die eigentliche Zielsetzung, mit der die handelnde Person tätig wird, kirchlicher Tätigkeit im Sinne ihres Auftrags in der Gesellschaft zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und schädigender Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht. – so das Landgericht Köln
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/missbrauchshaftung-priester-pflegevater-klage-scheitert/