Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Haft.
- Er tötete laut Gericht seine Mutter aus Habgier am Familienbrunnen.
- Zeugen, Obduktion und Telefonspuren widerlegten seine Unfallgeschichte.
- Er wollte das Familienvermögen schneller und ungeschmälert sichern.
- Eine psychische Störung sah das Gericht nicht.
- Gericht: LG Münster
- Datum: 10.02.2021
- Aktenzeichen: 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20
- Verfahren: Mordverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Mord, Schuldfähigkeit
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Opferangehörige, Ermittlungsbehörden
Wann liegt ein Mord aus Habgier nach § 211 StGB vor?
Ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 ist die Habgier – das rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil, das die Tötung eines Menschen begründet. Mordmerkmale sind die gesetzlich festgelegten Besonderheiten, die eine Tötung vom Totschlag zum Mord machen: Nur wenn mindestens eines dieser Merkmale erfüllt ist, gilt die Tat als Mord mit zwingend lebenslanger Freiheitsstrafe – ohne Mordmerkmal wäre es Totschlag mit einer Freiheitsstrafe ab fünf Jahren. Wer wegen Mordes verurteilt wird, muss nach § 211 Abs. 1 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Damit die Verurteilung Bestand hat, muss das Gericht neben der vorsätzlichen Tötung auch nachweisen, dass genau dieses Habgier-Motiv die Tat geleitet hat.
Mordmerkmal der Habgier ist immer dann erfüllt, wenn der Täter aufgrund eines noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis handelt. Tatbeherrschend für die Tat war sein unverhandelbares und penetrant vorgebrachtes Streben nach der Übernahme des Betriebes und sämtlicher Vermögenswerte der Familie. – so das Landgericht Münster
Das Landgericht Münster verurteilte einen Angeklagten am 10.02.2021 (Az. 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20) wegen des Mordes an seiner Mutter L2 zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer handelte er, um sich den ungeschmälerten Zugriff auf das Familienvermögen und das Erbe vorzeitig zu sichern. Die Tat sollte die von der Mutter geplanten Grundstücksverkäufe verhindern, mit denen sie Schulden des hoch verschuldeten Familienbetriebs tilgen wollte. Die Kammer stellte zudem fest, dass der Angeklagte bereits rund zwei Wochen vor der Tat gegenüber dem Zeugen W über einen tödlichen Sturz in den Brunnen gesprochen hatte – um früher an das Vermögen zu gelangen, statt auf den regulären Erbfall zu warten.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/mord-aus-habgier-brunnen-unfall-erbmotiv/