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Kein Freispruch wegen Schweigens: Ohne Garantenstellung straflos

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Nach einer Trunkenheitsfahrt versteckt sich ein Bekannter in Ihrer Wohnung. Sie verweigern der Polizei den Zutritt und schweigen zu seinem Versteck – Strafvereitelung? Das Amtsgericht Calw lotet aus, wann reines Schweigen wirklich zur Straftat wird.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Cs 56 Js 2773/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht sprach den Angeklagten frei; seine Hilfe für W. ließ sich nicht sicher beweisen.
  • Die Staatsanwaltschaft warf ihm Fluchthilfe, Vertuschung und Behinderung der Polizei vor.
  • Das Gericht fand dafür keinen sicheren Beweis.
  • Sein Hinweis auf Hausrecht war erlaubt und kein Angriff auf die Justiz.
  • Das angebliche Verstecken in der Tiefgarage blieb Spekulation.
  • Die Staatskasse zahlt die Kosten und seine Auslagen.

  • Gericht: AG Calw
  • Datum: 01.07.2025
  • Aktenzeichen: 8 Cs 56 Js 2773/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Polizei, Staatsanwaltschaft

Wann liegt eine Strafvereitelung durch Unterlassen vor?

Eine Strafbarkeit nach § 258 StGB setzt einen pflichtwidrigen Angriff auf die staatliche Rechtspflege voraus. Für eine Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB braucht es zusätzlich eine Garantenstellung oder eine Handlungspflicht aus Ingerenz, also aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten. Eine allgemeine Pflicht, der Polizei den Aufenthaltsort einer flüchtigen Person zu offenbaren, besteht dabei gerade nicht.

Eine Garantenstellung bedeutet konkret: Jemand hat eine besondere rechtliche Schutzpflicht gegenüber einer anderen Person – etwa Eltern gegenüber ihren Kindern oder Ärzte gegenüber ihren Patienten. Nur wer eine solche Sonderpflicht hat, kann sich durch bloßes Nichtstun strafbar machen. Ohne Garantenstellung ist Schweigen oder Passivität gegenüber der Polizei grundsätzlich straflos.

Wer von der Polizei nach dem Aufenthaltsort einer flüchtigen Person gefragt wird, muss grundsätzlich keine Auskunft geben. Das Schweigen allein macht Sie nicht strafbar – auch dann nicht, wenn Sie den Gesuchten kennen oder sogar wissen, wo er sich aufhält.

Wie aus den Ausnahmefällen des §§ 138 f. StGB u.a. hervorgeht, besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht gegenüber der Polizei, die den Angeklagten hier getroffen hätte, zudem war er nicht direkt durch die Frage adressiert worden. – so das Amtsgericht Calw

Diese Frage stellte sich für das Amtsgericht Calw, weil der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten zum Verbleib des gesondert verfolgten W. schwieg. Das Gericht stellte fest, dass weder eine Garantenstellung noch eine Pflicht aus Ingerenz vorlag. Ein strafbares Unterlassen wurde verneint, weil schon nicht sicher belegt war, dass der Angeklagte überhaupt wusste, wo sich W. zu diesem Zeitpunkt aufhielt.

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