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Kanzleidurchsuchung bei Anwalt: Sicherstellung trotz Entlastung kippt

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Kanzlei durchsucht, Computer mitgenommen, Akten beschlagnahmt – und das, obwohl der Rechtsanwalt alle entlastenden Beweise längst vorgelegt hatte. Das Landgericht Saarbrücken entschied nun: Nicht jede polizeiliche Durchsuchung hält der gerichtlichen Prüfung stand – und nannte dabei ein entscheidendes Kriterium.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Qs 42/24

Das Wichtigste im Überblick

LG Saarbrücken kippt Sicherstellung bei Anwalt, weil der Verdacht zu schwach und der Eingriff unverhältnismäßig war.
  • Das Gericht hob die Bestätigung der Sicherstellung auf und ordnete die Herausgabe an.
  • Es sah nur einen schwachen Verdacht gegen den Verteidiger.
  • Es hielt die Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern für zu weitgehend.
  • Entlastendes Material hätte der Anwalt selbst vorlegen können.

  • Gericht: LG Saarbrücken
  • Datum: 03.12.2024
  • Aktenzeichen: 5 Qs 42/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen vorläufige Sicherstellung
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung, Berufsgeheimnisträger
  • Relevant für: Strafverteidiger, Beschuldigte, Staatsanwaltschaft

Wann ist eine Durchsuchung bei Rechtsanwälten zulässig?

Eine Durchsuchung setzt nach § 102 StPO (Strafprozessordnung – das Gesetz, das alle Regeln für Strafverfahren enthält) einen konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht voraus – bloße Vermutungen reichen nicht aus. Wird gegen einen Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter ermittelt, gelten wegen Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erhöhte Anforderungen an die Maßnahme. Das bedeutet konkret: Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und Art. 12 GG die Freiheit der Berufsausübung – bei Anwälten genießen diese Rechte besonderen Schutz, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betroffen ist. Der Schutz der Mandatsbeziehung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen bei solchen Berufsgeheimnisträgern – also Personen wie Ärzten oder Anwälten, die gesetzlich zur Verschwiegenheit über Mandantengeheimnisse verpflichtet sind – besonders sorgfältig gewahrt werden. § 97 Abs. 1 StPO greift hier allerdings nicht – maßgeblich ist stattdessen § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn der Anwalt nicht als neutraler Zeuge, sondern als Beschuldigter im Fokus steht. Das bedeutet konkret: § 97 Abs. 1 StPO verbietet die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen besonders streng, wenn der Anwalt nur als unbeteiligter Dritter betroffen ist. Ist der Anwalt selbst beschuldigt, gelten die etwas weniger strengen Regeln des § 97 Abs. 2 StPO – der absolute Schutz der Mandatsunterlagen ist dann eingeschränkt.

Mit exakt dieser Konstellation befasste sich das Landgericht Saarbrücken. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelte unter dem Aktenzeichen 39 Js 276/24 gegen einen als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Das Amtsgericht Saarbrücken ordnete am 20. Juni 2024 die Durchsuchung von Wohn- und Kanzleiräumen sowie Fahrzeugen des Anwalts an. Im Fokus standen Unterlagen und Datensicherungskopien aus der Verteidigung eines Mandanten, dem in einem anderen Verfahren gewerbsmäßiger Bandenbetrug im Zusammenhang mit einem Covid-19-Testzentrum vorgeworfen wurde….


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