Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 19L DK 22.5856
Das Wichtigste im Überblick
VG München entfernt einen Polizeibeamten, weil er Ermittlungen gegen einen Kollegen absichtlich verschleierte.
- Das Gericht entfernte den Beamten aus dem Dienst.
- Er verschwieg bewusst den wahren Absender einer hetzerischen WhatsApp-Nachricht.
- Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch im Kern seines Amtes.
- Lange Dienstzeit und private Belastungen änderten nichts am Ergebnis.
- Gericht: VG München
- Datum: 03.09.2024
- Aktenzeichen: M 19L DK 22.5856
- Verfahren: Disziplinarklage
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Strafvereitelung im Amt
- Relevant für: Polizeibeamte, Dienstvorgesetzte, Disziplinarbehörden
Wann droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach Art. 55 Halbs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 BayDG. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayDG maßgeblich. Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn zentrale beamtenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden. Das bedeutet konkret: Die Entfernung ist die härteste mögliche Sanktion im Beamtenrecht; der Beamte verliert dabei nicht nur seinen Status, sondern auch sämtliche Ansprüche auf sein Ruhegehalt (Pension).
Das Verwaltungsgericht München entschied über genau diese Frage im Fall eines Kriminalhauptkommissars, der seit 1985 im bayerischen Polizeidienst stand und seit 2015 diesen Rang trug. Das Gericht erkannte gegen ihn auf die Höchstmaßnahme (Az. M 19L DK 22.5856). Der Beamte hatte durch sein Verhalten das Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung endgültig zerstört. Trotz langjähriger beanstandungsfreier Dienstzeit und guter Beurteilungen blieb die Entfernung geboten.
Im Beamtenrecht ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Beamtem die rechtliche Grundlage des Dienstes. Ist dieses Vertrauen durch schwerwende Verfehlungen endgültig zerstört, darf der Beamte gesetzlich nicht mehr im Dienst bleiben, unabhängig von seiner bisherigen Leistung oder Dienstzeit.
Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. – so das Verwaltungsgericht München
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/entfernung-beamtenverhaeltnis-einzeltat-gute-fuehrung/