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Bürgergeld: Tagessatzhöhe muss das Existenzminimum schützen

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800 Euro Geldstrafe bei 503 Euro Regelsatz – der Richter setzt 25 Euro Tagessatz an. Ein Paradox: Der Staat zahlt zum Leben, die Justiz kassiert gleich wieder. Zählt das Existenzminimum erst bei der Vollstreckung? Oder muss der Strafrichter es sofort schützen? Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eskalierte dieser Konflikt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 41/26

Das Wichtigste im Überblick

Gericht senkt Tagessatz für Bürgergeldempfänger auf 10 Euro und erlaubt Ratenzahlung.
  • Das Beschwerdegericht halbierte die Tagessatzhöhe und bewilligte 100-Euro-Raten.
  • Es stellte auf das eigene Bürgergeld des Angeklagten ab, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft.
  • Das Existenzminimum darf bei der Geldstrafe nicht angetastet werden.
  • Die gewünschte 5-Euro-Tagessatzhöhe lehnte das Gericht ab.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 03.07.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 41/26
  • Verfahren: sofortige Beschwerde in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Bürgergeldempfänger

Wie wird die Tagessatzhöhe bei Bürgergeld berechnet?

Das deutsche Strafrecht berechnet Geldstrafen nach einem Zweikomponentensystem: Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Schuld wider, während die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters abbildet.

Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich das Nettoeinkommen des Täters maßgeblich. Liegt dieses Einkommen nahe am Existenzminimum, kann bei Transferleistungsempfängern ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip durch Absenkung des Tagessatzes geboten sein. Hintergrund ist, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch eine Geldstrafe nicht angetastet werden darf – ein Gedanke, der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergibt.

Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen, das der Täter hat oder haben könnte, die Grundlage. (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB)

Ein Bezieher von Bürgergeld wehrte sich gegen die vom Amtsgericht Nürnberg zunächst mit Strafbefehl festgesetzten 50 € Tagessatzhöhe und später gegen die im Beschwerdeverfahren vom Amtsgericht bestätigten 20 €. Sein monatlicher Eigenbedarf lag laut Jobcenter-Bescheiden bei 740,66 €. Das Landgericht Nürnberg-Fürth zog vom aktuellen Regelbedarf von 563 € eine Quote von 75 % ab, was 422,25 € ergab, und berechnete aus der Differenz zum tatsächlichen Bezug die neue Tagessatzhöhe. Das Ergebnis: Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 10 € (LG Nürnberg-Fürth, Az. 12 Qs 41/26).

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