Elf Jahre lang eingezahlt – und dann die Rückabwicklung verlangt. Die Versicherung sagte: Zu spät. Aber zählt die Frist überhaupt, wenn eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung fehlt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 92/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Nürnberg gibt der Klägerin teilweise recht und ordnet Auskunft über das Deckungskapital an.
- Das Gericht änderte das Urteil aus Nürnberg-Fürth und gab der Berufung teilweise statt.
- Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Sie ließ wichtige Angaben zu Unterlagen und Folgen weg.
- Die Beklagte muss das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Vertriebskosten nennen.
- Verwirkung lehnte das Gericht ab. Zeitablauf und spätere Vertragsänderungen reichten nicht.
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 06.07.2026
- Aktenzeichen: 8 U 92/26
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Verbraucher bei Widerruf und Rückabwicklung
Wann ist der Widerruf der Basisrentenversicherung möglich?
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG in der zwischen 2011 und 2014 geltenden Fassung. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 152 Abs. 1 VVG 30 Tage. Sie beginnt aber nur zu laufen, wenn die Belehrung ordnungsgemäß über Form, Frist, Empfänger und sämtliche fristauslösenden Unterlagen informiert. Fehlt der Hinweis auf gezogene Nutzungen – also Gewinne, die der Versicherer aus der Anlage der eingezahlten Beiträge erwirtschaftet hat – oder wird die Auflistung der Vertragsunterlagen unvollständig dargestellt, gilt die Belehrung als inhaltlich fehlerhaft.
Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 06.07.2026 (Az. 8 U 92/26). Die Frau hatte ihren im Jahr 2013 geschlossenen Vertrag erst im Dezember 2024 widerrufen – gut elf Jahre nach Vertragsschluss. Das Gericht stellte fest, dass die 30-Tage-Frist gar nicht begonnen hatte, weil die Belehrung den Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnte. Die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins war zudem unvollständig, weil sie nicht darüber aufklärte, dass bei fehlender Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn auch gezogene Nutzungen zurückzugewähren seien. Damit hatte die Widerrufsfrist nie wirksam begonnen – der Widerruf im Dezember 2024 kam nicht zu spät.
Dadurch wird aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur an diese Unterlagen geknüpft dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerrufsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widerrufen kann. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Besitzen Sie einen Rürup- oder Basisrentenvertrag aus den Jahren 2011 bis 2014? Dann fordern Sie Ihre Police mit der vollständigen Widerrufsbelehrung an und prüfen Sie zwei Punkte: Erstens — steht dort ausdrücklich, dass Ihnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch tatsächlich zugegangen sind? Zweitens — werden Sie darüber informiert, dass bei vorzeitigem Versicherungsbeginn gezogene Nutzungen herauszugeben sind?…