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Auskunftsanspruch der Krankenkasse trotz bloßem Verdacht

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Beim Joggen auf dem Gehweg gestürzt – die Krankenkasse schickt einen Unfallfragebogen. Doch statt Antworten folgt eine Schadensersatzklage, ohne dass ein Dritter sicher als Verursacher feststeht. Reicht der bloße Verdacht für solche Forderungen? Und muss der Versicherte den Bogen ausfüllen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 2 KR 493/26

Das Wichtigste im Überblick

Die Krankenkasse verliert den Schadensersatzantrag, bekommt aber Auskunft zum Unfallhergang.
  • Das Gericht verurteilt den Versicherten zur Auskunft über den Unfallhergang.
  • Schadensersatz scheitert, weil kein kausaler Schaden sicher feststeht.
  • Die Kasse darf den Fragebogen bekommen, um Regresschancen zu prüfen.
  • Ohne klaren Schädiger gibt es keinen Anspruch auf Geld vom Versicherten.

  • Gericht: SG Konstanz
  • Datum: 03.07.2026
  • Aktenzeichen: S 2 KR 493/26
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz und Auskunft
  • Rechtsbereiche: Krankenversicherungsrecht, Sozialrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Regressfälle nach Unfall

Wann besteht ein Auskunftsanspruch der Krankenkasse?

Geht eine Forderung gesetzlich auf einen neuen Gläubiger über, muss der bisherige Gläubiger die zur Geltendmachung nötigen Auskünfte erteilen. Das bedeutet konkret: Hat ein Dritter den Unfall verursacht, übernimmt die Krankenkasse automatisch den Schadensersatzanspruch des Patienten, um ihre Behandlungskosten vom Verursacher zurückzuholen. Der Patient muss der Kasse dann alle nötigen Informationen liefern. Als Rechtsgrundlage dienen § 402 in Verbindung mit § 412 BGB sowie eine Treuepflicht aus dem Versicherungsverhältnis. Will die Krankenkasse einen solchen Anspruch durchsetzen, führt der Weg über eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Eine solche Klage zielt nicht auf Geld, sondern darauf ab, den Versicherten zu einer bestimmten Handlung – hier dem Ausfüllen des Fragebogens – zu zwingen.

Steht der Klägerin jedoch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zum Beklagten das Recht zu, von diesem eine Auskunft zu verlangen, muss auch eine Möglichkeit bestehen, dies gerichtlich durchzusetzen. Hierfür besteht die Möglichkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. – so das Sozialgericht Konstanz

Erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Schreiben mit der Bitte um Angaben zu einem Unfall, müssen Sie darauf reagieren. Die Auskunftspflicht ergibt sich direkt aus dem Versicherungsverhältnis – Schweigen oder Ignorieren ist rechtlich keine Option und kann vor dem Sozialgericht eingeklagt werden.

Mit genau dieser Konstellation befasste sich das Sozialgericht Konstanz. Ein Mann war bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und hatte sich am 17. Mai 2023 im Krankenhaus wegen einer Fraktur des Mittelhandknochens ambulant operieren lassen müssen. Die Kasse trug dafür Behandlungskosten von 954,40 Euro und vermutete wegen Art und Weise des Einsatzes einen möglicherweise fremdverschuldeten Unfall. Zwischen November 2023 und Januar 2026 schickte sie insgesamt sechs Anfragen und Erinnerungen an den Versicherten, teils unter Androhung von Schadensersatz – ohne jede Reaktion….


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