Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 38/23
Das Wichtigste im Überblick
LG Freiburg hebt Zuschlag auf: Ein versehentliches Gebot im Versteigerungstermin war anfechtbar.
- Der Beteiligte Ziffer 2 gewann die Beschwerde gegen den Zuschlag.
- Das Gericht sah sein 600.000-Euro-Gebot als Irrtum an.
- Die Anfechtung kam sofort nach dem Termin und wirkte rückwirkend.
- Ohne wirksames Gebot durfte das Amtsgericht keinen Zuschlag erteilen.
- Gericht: LG Freiburg (Breisgau)
- Datum: 02.07.2026
- Aktenzeichen: 1 K 38/23
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zuschlagsbeschluss
- Rechtsbereiche: Zwangsversteigerung, Zivilrecht, Anfechtung von Geboten
- Relevant für: Ersteher, Bietende, Vollstreckungsgerichte, Gläubiger
Ist die Anfechtbarkeit eines Gebots im Termin möglich?
Ein wirksames Gebot des Meistbietenden ist nach § 81 Abs. 1 ZVG Voraussetzung für die Zuschlagserteilung. Gebote können nach §§ 119 ff. BGB analog wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Bei wirksamer Anfechtung wird das Gebot gemäß § 142 Abs. 1 BGB analog von Anfang an nichtig. Die Anfechtung muss dabei nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erfolgen, damit sie Wirkung entfaltet.
Der sogenannte Zuschlag ist der gerichtliche Beschluss, durch den das versteigerte Eigentum auf den Meistbietenden übergeht — vergleichbar mit dem Hammerfall bei einer privaten Auktion. Ohne wirksames Gebot kann dieser Zuschlag nicht erteilt werden. Dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) hier nur „analog“ gelten, bedeutet: Sie sind im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, werden aber von den Gerichten entsprechend angewendet, weil die Interessenlage vergleichbar ist.
Der Zuschlag darf nach § 81 Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden Ein wirksames Gebot des Beteiligten Ziffer 2 liegt nicht vor, weil er dieses wirksam wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (analog) angefochten hat mit der Folge, dass es gemäß § 142 Abs. 1 BGB (analog) von Anfang nichtig ist. – so das Landgericht Freiburg
Mit dieser Rechtsfrage befasste sich das Landgericht Freiburg im Beschwerdeverfahren um einen Zuschlag des Amtsgerichts Lörrach. Im Versteigerungstermin vom 26.11.2025 hatte ein Beteiligter den Betrag von „600.000 EUR“ genannt, wollte diesen nachträglich aber nur als theoretische Höchstgrenze verstanden wissen. Das Amtsgericht Lörrach erteilte unter dem Aktenzeichen 1 K 38/23 zunächst den Zuschlag, weil es eine Anfechtung im Termin nicht zulassen wollte. Das Landgericht Freiburg entschied im Beschwerdeverfahren anders: Die Anfechtung sei zulässig gewesen und habe zur Nichtigkeit des Gebots geführt.
Ein Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Entscheidung eines unteren Gerichts von einem höheren Gericht überprüft wird….