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Zu großer Balkon: Beseitigung trotz Nachbarzustimmung

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Die Nachbarin nickt den neuen Balkon ab. Das Bauamt verlangt trotzdem den Rückbau – wegen fehlender Genehmigung und zu geringem Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht München soll nun entscheiden, ob das Einverständnis den Schwarzbau rettet.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 1 K 22.4614

Das Wichtigste im Überblick

VG München bestätigt den Abriss eines zu großen Balkons trotz Nachbarzustimmung.
  • Das Gericht wies die Klage ab und ließ Beseitigung plus Zwangsgeld stehen.
  • Der Balkon brauchte keine Genehmigung; der Bauantrag galt als zurückgenommen.
  • Die Größe sprengte die Regeln für kleine Vorbauten und Abstände.
  • Die Nachbarin durfte zustimmen; trotzdem fehlte eine zulässige Abweichung.
  • Wer ohne gültige Genehmigung baut, muss oft wieder abbauen.

  • Gericht: VG München
  • Datum: 23.03.2026
  • Aktenzeichen: M 1 K 22.4614
  • Verfahren: Klage gegen Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Eigentümer, Bauherren, Nachbarn, Bauaufsichtsbehörden

Wann ist die Beseitigung eines Balkons rechtmäßig?

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden. Voraussetzung dafür ist, dass rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Die Anlage muss dabei sowohl formell illegal sein – es fehlt also eine Genehmigung – als auch materiell illegal, sie darf also auch nicht genehmigungsfähig sein.

Das Verwaltungsgericht München musste genau diese Frage für einen 1,90 Meter tiefen und 6,90 Meter breiten Balkon klären (Az. M 1 K 22.4614). Eine Eigentümerin hatte den bestehenden Balkon ihres Einfamilienhauses planabweichend durch die deutlich größere Konstruktion aus Stahl ersetzt, ohne dafür eine Baugenehmigung zu besitzen. Weil der Balkon gegen die Abstandsflächenvorschriften verstieß und sich nicht nachträglich legalisieren ließ, blieb die Abrissverfügung der Stadt bestehen – das Gericht wies die Klage der Eigentümerin vollständig ab.

Abstandsflächenvorschriften legen fest, wie viel Abstand ein Gebäude oder Bauteil mindestens zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Diese Abstände dienen dem Schutz der Nachbarn – sie sollen ausreichend Tageslicht, Belüftung und Brandschutz sicherstellen.

Wer selbst ohne Baugenehmigung gebaut hat und eine Beseitigungsanordnung befürchtet, sollte prüfen, ob die Anlage zumindest materiell genehmigungsfähig ist. Ist sie das, kann ein nachträglicher Bauantrag den Abriss noch abwenden. Verstößt die Konstruktion aber gegen Abstandsflächenvorschriften und lässt sich auch nicht durch eine Ausnahme legalisieren, bleibt nur der Rückbau.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang nachgeforderter Bauunterlagen liegt beim Antragsteller….

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