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Weiterbeschäftigung als Chirurg trotz laufender Berufung

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Erstinstanzlich gewonnen, OP-Saal tabu: Ein Klinikdirektor obsiegt im Kündigungsschutzprozess, doch das Klinikum lässt ihn nicht mehr operieren. Jede Woche ohne Skalpell gefährdet seine berufliche Existenz. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg muss entscheiden, ob der irreparable Verlust seiner Fertigkeiten eine Weiterbeschäftigung per Eilbeschluss rechtfertigt.

 


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 GLa 7/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt zur Weiterbeschäftigung als Chirurg, bis das Hauptverfahren endet.
  • Der Antragsteller erhält vorläufig wieder Operationsarbeit ohne Leitungsfunktion.
  • Das Gericht sieht keinen neuen Streitgegenstand und akzeptiert den begrenzten Antrag.
  • Schwere Vorwürfe reichen nicht. Das Gericht findet sie hier nicht ausreichend belegt.
  • Der drohende Verlust chirurgischer Fähigkeiten rechtfertigt die Eilentscheidung.
  • Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: 6 GLa 7/24
  • Verfahren: einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kliniken bei Weiterbeschäftigung

Besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Chirurg?

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch leitet sich aus den §§ 611a, 613, 242, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG ab. Nach einem erstinstanzlichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess trägt die bloße Ungewissheit des Prozessausgangs das Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers regelmäßig nicht mehr. Für einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz müssen neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund sowie die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen.

Das bedeutet konkret: Der „einstweilige Rechtsschutz“ ist ein gerichtliches Eilverfahren, in dem das Gericht innerhalb weniger Wochen eine vorläufige Entscheidung trifft – statt monatelang auf das Hauptverfahren zu warten. Dafür braucht man zweierlei: einen „Verfügungsanspruch“, also das eigentliche Recht auf das man sich beruft (hier: Weiterbeschäftigung), und einen „Verfügungsgrund“, also eine besondere Dringlichkeit, die es unzumutbar macht, das normale Verfahren abzuwarten.

Haben Sie in erster Instanz gegen Ihre Kündigung gewonnen, muss Ihr Arbeitgeber Sie während eines Berufungsverfahrens nicht automatisch weiterbeschäftigen. Sie können aber einen Eilantrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Dafür müssen Sie dem Gericht konkret darlegen, warum Sie nicht bis zum endgültigen Urteil warten können – etwa weil Ihnen ein beruflicher Schaden droht, der sich nicht mehr rückgängig machen lässt.

Ein Klinikdirektor und Chefarzt aus dem Bereich der …chirurgie hatte genau diese Konstellation vor sich: Er obsiegte vor dem Arbeitsgericht (Az. 10 Ca 354/24) gegen die außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitgebers, eines Universitätsklinikums. Eine außerordentliche Kündigung bedeutet: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis fristlos und sofort, ohne die sonst übliche Kündigungsfrist einzuhalten – ein besonders harter Schritt, der nur bei schwerwiegenden Verstößen zulässig ist….


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