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Treugeber bekommen Namen und E-Mail-Adressen der Mitgesellschafter

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Ein geschlossener Immobilienfonds soll liquidiert werden. Hunderte Treugeber wollen sich mit ihren Mitgesellschaftern abstimmen, doch der Treuhandkommanditist verweigert die Herausgabe von Namen und E-Mail-Adressen. Datenschutz und Geheimhaltungsklauseln, argumentiert er. Er schlägt nur eine anonyme Nachrichtenweiterleitung vor. Doch reicht eine anonyme Nachrichtenweiterleitung aus, um Mitspracherechte überhaupt wahrnehmen zu können?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 S 2510/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht gibt der Klägerin recht und zwingt die Treuhänderin zur Auskunft.
  • Es hebt das Amtsgericht auf und verurteilt zur Datenherausgabe.
  • Mitgesellschafter brauchen Kontakt, um abstimmen und Mehrheiten bilden zu können.
  • Datenschutz sperrt nicht, weil nur nötige Kontaktdaten verlangt werden.
  • Vertragliche Schweigeklauseln und die Poststellenlösung greifen hier nicht.
  • Die Revision ist zugelassen; der Streitwert liegt bei 2.500 Euro.

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 14 S 2510/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 2.500,00 €
  • Relevant für: Treugeber, Fondsanleger, Gesellschaften, Treuhänder

Wann besteht ein Auskunftsanspruch für Treugeber?

Treugeber, die sich über eine Treuhandkommanditistin an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligen, stehen im Innenverhältnis den Direktkommanditisten gleich – dies ergibt sich aus § 717 BGB in Verbindung mit §§ 161, 105 HGB. Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgesellschafterdaten, sofern dieser der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen dient. Weder der Gesellschaftsvertrag noch ein Treuhandvertrag können diesen Anspruch wirksam ausschließen.

Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgesellschafterdaten, sofern dieser der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen dient. Weder der Gesellschaftsvertrag noch ein Treuhandvertrag können diesen Anspruch wirksam ausschließen. – so das Landgericht München I

Das ist eine typische Konstruktion geschlossener Fonds: Anleger werden nicht direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen, sondern beteiligen sich über einen Treuhänder – die Treuhandkommanditistin –, der formal als Gesellschafter auftritt. Der Treugeber bleibt wirtschaftlich berechtigt, ist aber rechtlich „unsichtbar“. Genau daraus entsteht das Spannungsfeld: Wer darf dann Auskunft über die Mitgesellschafter verlangen?

Wenn Sie als Treugeber Kontakt zu Ihren Mitgesellschaftern aufnehmen wollen, fordern Sie die Daten schriftlich bei Ihrer Treuhandkommanditistin an und benennen Sie konkret den Zweck – etwa die Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung oder die Abstimmung über einen Beirat. Verweist der Treuhänder auf Geheimhaltungsklauseln im Treuhandvertrag, lassen Sie sich davon nicht abhalten: Solche Klauseln sind nach diesem Urteil unwirksam, soweit sie Ihr gesetzliches Auskunftsrecht beschränken….


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