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Strandbad-Events ohne Nutzungsänderung: Untersagung bleibt

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Samstagabend im Strandbad: 300 Gäste, DJ, Beachbar. Die nächste Party ist ausverkauft – dann untersagt das Bauamt alle weiteren Veranstaltungen. Die Betriebserlaubnis für Wassersport decke keine abendlichen Feiern, heißt es. Stattdessen verlangt die Behörde eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung. Der Betreiber sah die Events als Teil seines Konzepts – rechtlich reicht das nicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 L 899/26

Das Wichtigste im Überblick

VG Köln stoppt Eventnutzung: Antragstellerin verliert den Eilrechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung.
  • Das Gericht lehnt den Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung vom 13.04.2026 ab.
  • Es sieht die geplanten Veranstaltungen als neue, genehmigungspflichtige Nutzung.
  • Die alte Baugenehmigung deckt nur den genehmigten Betrieb mit Außenflächen ab.
  • Ohne neue Genehmigung durfte die Behörde die Nutzung sofort untersagen.

  • Gericht: VG Köln
  • Datum: 16.04.2026
  • Aktenzeichen: 23 L 899/26
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 50.000,00 EUR
  • Relevant für: Betreiber von Anlagen, Bauherren, Behörden bei Nutzungsänderungen

Wann droht eine Nutzungsuntersagung für Eventveranstaltungen?

Eine Nutzungsuntersagung kann nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ausgesprochen werden, wenn eine Nutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Genehmigungspflichtig wird eine Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW immer dann, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegt oder unterliegen kann. Diese Genehmigungspflicht ergibt sich abschließend aus dem Gesetz – Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung können sie weder begründen noch ausschließen. Das bedeutet konkret: Zusätzliche Auflagen oder Bedingungen, die die Behörde an die eigentliche Erlaubnis knüpft, können die gesetzliche Pflicht zu einem neuen Genehmigungsverfahren nicht ersetzen.

Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nutzungsänderung anzunehmen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann. – so das Verwaltungsgericht Köln

Das Verwaltungsgericht Köln musste mit Beschluss vom 16.04.2026 (Az. 23 L 899/26) klären, ob die Aufnahme von Einzel-, Sonder- und Eventveranstaltungen auf einem Betriebsgelände genau diese Genehmigungspflicht auslöst. Eine Betreiberin eines Wassersport- und Strandbadgeländes hatte solche Veranstaltungen aufgenommen, worauf die zuständige Behörde ihr per Ordnungsverfügung vom 13.04.2026 die Nutzung untersagte und die sofortige Vollziehung anordnete. Die Betreiberin wehrte sich im Eilverfahren gegen diese Verfügung – ohne Erfolg: Das Gericht lehnte ihren Antrag ab. Es bestätigte, dass die geplanten Events über die genehmigte Nutzung als Wassersport- und Strandbadanlage hinausgingen. Ein Verstoß gegen das Baurecht lag nach Auffassung der Kammer vor, weil die Veranstaltungen die Genehmigungsfrage hinsichtlich gesunder Wohnverhältnisse und des Umweltschutzes neu aufwarfen….


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