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Nächtlicher Zigarettenrauch: Klage scheitert trotz Schlafstörung

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Zigarettenqualm um Mitternacht, das Schlafzimmerfenster ist offen. Der Nachbar raucht auf dem Balkon – doch tagsüber ist Ruhe. Darf der Vermieter verlangen, nur tagsüber zu lüften?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 51 C-172/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht weist Mieterklage zu Zigarettenrauch ab, weil Lüften weiter möglich bleibt.
  • Der Mieter wollte Rauch aus Nachbarwohnung und Balkon stoppen.
  • Das Gericht sah keine unzumutbare Störung des Wohnens.
  • Rauchfreie Zeiten erlaubten Lüften; Fenster und Tür blieben nutzbar.
  • Der Kläger nannte keine dauerhafte Belästigung über längere Stunden.

  • Gericht: AG Paderborn
  • Datum: 20.11.2024
  • Aktenzeichen: 51 C-172/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 1.000,00 EUR
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Nachbarn bei Rauch und Belästigungen

Wann sind Rauchimmissionen in der Mietwohnung ein Mangel?

Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Rauch liegt vor, wenn das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung öffentlicher und privater Belange gestört ist. Orientierung bietet dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach deutlich wahrnehmbarer Rauch grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann – selbst wenn er nur die Dauer einer Zigarettenlänge andauert (BGH, Urteil vom 16.01.2015, V ZR 110/14).

Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. – so das Amtsgericht Paderborn

Mit genau dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Paderborn in einem Streit zwischen einem Mieter und seiner Vermieterin. Der Mann bewohnte seit 2019 eine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Hauses in Q und forderte die Beseitigung von nächtlichem Zigarettenrauch, der aus der Nachbarwohnung und vom dortigen Balkon in sein Schlaf- und Wohnzimmer eindrang (Az. 51 C-172/24). Er gab an, durch den Rauch im Schlaf gestört zu werden und zusätzlich durch Husten- und Würgegeräusche des Partners der Nachbarin geweckt zu werden. Die Vermieterin hielt den Vortrag für zu pauschal und verwies darauf, dass Rauchen zur Freiheit der Lebensführung nach Art. 2 Abs. 1 GG gehöre.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Eindringen von Zigarettenrauch von einem benachbarten Balkon begründet keinen mietrechtlichen Mangel, solange dem Mieter mehrstündige rauchfreie Zeitfenster für eine ausreichende Belüftung zur Verfügung stehen….

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