Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 120/23
Das Wichtigste im Überblick
Kleingarten nein: Das Gericht erlaubt Kündigung, verlangt Räumung und Zahlung.
- Das Oberlandesgericht hebt die Klageabweisung weitgehend auf und gibt der Klägerin Recht.
- Die Beklagte konnte die Flächen nicht als Kleingartenanlage belegen.
- Ohne Kleingartenstatus griff die ordentliche Kündigung, daher muss sie räumen.
- Auch 30.000 Euro aus ihrer Anschlussberufung erhält die Beklagte nicht.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 25.03.2025
- Aktenzeichen: 3 U 120/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Pachtrecht, Kleingartenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis zu 35.000 €
- Relevant für: Vermieter, Pächter, Kleingartenvereine, Grundstückseigentümer
Wann gilt die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags?
Ein Pachtverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, wenn die betroffene Fläche nicht als Kleingarten im Sinne des § 1 BKleingG einzustufen ist. Pacht unterscheidet sich von Miete dadurch, dass der Pächter nicht nur die Fläche nutzen, sondern auch die Früchte ziehen darf – also etwa Gemüse anbauen und ernten. Unterfällt eine Fläche dagegen dem Bundeskleingartengesetz, ist die ordentliche Kündigung nach § 9 BKleingG erschwert oder ausgeschlossen – das heißt, der Verpächter kann das Vertragsverhältnis nicht einfach unter Einhaltung einer Frist beenden, sondern nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein rechtmäßiges Besitzrecht gemäß § 986 BGB würde nach einer Kündigung den Herausgabeanspruch des Verpächters verhindern. Das bedeutet konkret: Solange der Pächter ein gültiges Recht zum Besitz hat – etwa weil der Pachtvertrag noch läuft –, kann der Eigentümer nicht die Rückgabe der Fläche verlangen.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 zeigt, wie diese Abgrenzung in der Praxis über zwei Instanzen ausgetragen wurde – also zunächst vor dem Landgericht als erstem Gericht und danach vor dem Oberlandesgericht als Überprüfungsinstanz. Eine Verpächterin kündigte das Pachtverhältnis für zwei Parzellen in R., bezeichnet als 8.1 und 8.2, mit Schreiben vom 19.01.2021 ordentlich zum 30.04.2021. Während das Landgericht Frankfurt (Oder) die Räumungsklage zunächst abwies, gab das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 3 U 120/23) der Klage in der Berufung überwiegend statt. Die Pächterin wurde zur sofortigen Räumung und Herausgabe beider Flächen nebst der aufstehenden Baulichkeit verurteilt.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.mietrechtkreuztal.de/kleingartenpachtvertrag-raeumung-kein-kleingartencharakter/