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Holzkohlegrill: Anordnung nach dem BImSchG trotz Baugenehmigung

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Holzkohlegrill glüht, Gäste zufrieden, Nachbarn klagen über Gestank. Die Behörde verlangt plötzlich den Einbau einer teuren Abgasreinigungsanlage – obwohl eine gültige Baugenehmigung vorliegt –, die den Betrieb ruinieren könnte. Droht die sofortige Schließung des Restaurants, wenn der Inhaber nicht vollständige Einsicht in seine Bücher gewährt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 S 232/24

Das Wichtigste im Überblick

Der VGH stoppte den Eilrechtsschutz: Die Grillauflage bleibt vorerst wirksam.
  • Die Stadt darf den Holzkohlegrill mit 90 Prozent Minderung sofort begrenzen.
  • Das Gericht sieht starke Geruchsbelastungen und einen ausreichenden Eilgrund.
  • Die Betreiberin kann sich nicht auf fehlende Technik oder Bestandsschutz stützen.
  • Auch hohe Kosten und andere Grillbetriebe ändern nichts an der Anordnung.

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 19.08.2024
  • Aktenzeichen: 10 S 232/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Eilbeschluss
  • Rechtsbereiche: Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht, Eilrechtsschutz
  • Streitwert: 40.000 EUR
  • Relevant für: Restaurantbetreiber, Nachbarn, Behörden

Wann ist eine Anordnung nach dem BImSchG zulässig?

Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind § 24 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG – das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm, Geruch und Schadstoffen schützen soll. Betreiber müssen schädliche Umwelteinwirkungen verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränken. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen zieht die Rechtsprechung die TA Luft 2021 heran, insbesondere deren Anhang 7, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Das bedeutet konkret: Die TA Luft ist zwar kein förmliches Gesetz, aber eine behördliche Richtlinie, die in der Praxis verbindliche Grenzwerte vorgibt, an die sich Gerichte regelmäßig halten. In urbanen Gebieten gilt für Geruchsimmissionen ein Orientierungswert von 10 % der Jahresstunden.

Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage können selbst prüfen, ob sie den Grenzwert einhalten: In urbanen Gebieten dürfen Geruchsimmissionen an nicht mehr als 10 % der Jahresstunden wahrnehmbar sein. Wer unsicher ist, sollte ein Immissionsgutachten in Auftrag geben, bevor die Behörde tätig wird – eigene Messungen schaffen Planungssicherheit und zeigen, ob technischer Handlungsbedarf besteht.

Mit dieser Frage befasste sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, nachdem ein Grillrestaurant am Marktplatz XXX durch einen Holzkohlegrill erhebliche Rauch- und Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft verursacht hatte. Immissionsprognosen vom 09.09.2022 und vom 05.09.2023 belegten eine Überschreitung des 10-Prozent-Schwellenwerts, teilweise um mehr als das Doppelte. Die Behörde gab der Betreiberin daraufhin auf, die Emissionen dauerhaft um mindestens 90 % zu vermindern. Der 10. Senat bestätigte diese Anordnung unter dem Aktenzeichen 10 S 232/24 als hinreichend bestimmt und materiell rechtmäßig….


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