Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 ZB 26.386
Das Wichtigste im Überblick
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Berufung ab und lässt die Gebührenbescheide bestehen.
- Der Kläger verliert mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
- Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- Der Wasserverbrauch wurde mit geeichten Zählern gemessen; Gegenbeweise fehlen.
- Eine Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide gibt es nur in Extremfällen.
- Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beträgt 71.168,07 Euro.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 17.06.2026
- Aktenzeichen: 20 ZB 26.386
- Verfahren: Berufungszulassungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Gebührenrecht, Wasserrecht
- Streitwert: 71.168,07 EUR
- Relevant für: Gemeinden, Gebührenpflichtige, Wasseranschlussnutzer
Wann ist die Zulassung einer Berufung nach § 124 VwGO möglich?
Eine Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Dafür muss ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen einen weiteren möglichen Zulassungsgrund dar.
Das bedeutet konkret: Anders als im Zivilprozess gibt es im Verwaltungsrecht kein automatisches Recht auf Berufung. Wer in die zweite Instanz will, muss beim Oberverwaltungsgericht — in Bayern heißt es Verwaltungsgerichtshof — einen Zulassungsantrag stellen und einen der gesetzlich festgelegten Gründe nachweisen, etwa ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache.
Mit dieser Vorgabe befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 17. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 20 ZB 26.386. Der Bewertung des Wasserverbrauchs eines Klägers durch das Verwaltungsgericht lag ein Zulassungsantrag zugrunde, den der BayVGH ablehnte. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die bloße gegenteilige Würdigung des Klägers nicht ausreichte, um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Warum besondere Schwierigkeiten verneint wurden
Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sah der Verwaltungsgerichtshof nicht als gegeben an. Der Fall sei tatsächlich überschaubar gewesen, und die aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.kanzlei-kotz.de/berufungszulassung-hohe-wassergebuehr-zaehlerzweifel/