Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.711
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Fahrverbot: Zweifel an der psychischen Eignung reichen trotz Attesten.
- Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Fahrerlaubnisentziehung zurück.
- Polizeiberichte und frühere Unterbringung begründeten Zweifel an der Fahreignung.
- Die Atteste räumten die Zweifel nicht vollständig aus.
- Ohne Gutachten durfte die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Die Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheinabgabe bleiben vorläufig wirksam.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 29.06.2026
- Aktenzeichen: 11 CS 26.711
- Verfahren: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Psychische Eignung
- Streitwert: 3.750 Euro
- Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Ärzte, Verkehrsteilnehmer
Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung, finden die §§ 11 bis 14 FeV Anwendung, um diese Zweifel aufzuklären. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Das bedeutet konkret: Das StVG (Straßenverkehrsgesetz) und die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) sind die beiden zentralen Regelwerke rund um den Führerschein. Die „Fahrerlaubnis“ ist dabei die behördliche Erlaubnis, überhaupt fahren zu dürfen – der „Führerschein“ ist lediglich das Plastikkärtchen als Nachweis dafür.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Erhalten Sie eine Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens, ist die gesetzte Frist eine harte Grenze: Verstreicht sie ohne Ergebnis, darf die Behörde Sie als ungeeignet einstufen – ohne weitere Ermittlungen. Wenn sich der Termin beim Gutachter nicht rechtzeitig realisieren lässt, müssen Sie vor Fristablauf schriftlich um Verlängerung bitten und die Gründe darlegen.
Mit dieser Frage befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg. Das Landratsamt hatte einem Mann die Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B mit Bescheid vom 25.11.2025 entzogen. Grund für den Entzug war die Nichtbeibringung eines geforderten fachpsychiatrischen Gutachtens bis zum Ablauf der gesetzten Frist. Das Gericht bestätigte im Verfahren 11 CS 26….