Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.1045
Das Wichtigste im Überblick
Der VGH hält die Aberkennung der lettischen Fahrerlaubnis trotz früher Selbstmitteilung aufrecht.
- Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Fahrerlaubnis bleibt im Inland vorerst entzogen.
- Nur Registermitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts zählen. Eigene Hinweise ersetzen sie nicht.
- Die später rechtskräftigen Verstöße trugen die neun Punkte und die Maßnahme.
- Der Führerschein muss weiter vorgelegt werden. Der Sofortvollzug lief hier ins Leere.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 24.06.2026
- Aktenzeichen: 11 CS 26.1045
- Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 2.500,- Euro
- Relevant für: Fahrerlaubnisbehörden, Verkehrsteilnehmer, Rechtsanwälte
Wann droht die Aberkennung der Fahrerlaubnis?
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG muss die Behörde bei vier Punkten ermahnen, bei sechs Punkten verwarnen und bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entziehen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird gemäß § 46 Abs. 5 FeV stattdessen das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Punkte entstehen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit Begehung der rechtskräftig geahndeten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht erst mit deren Eintragung. Rechtskräftig bedeutet konkret: Der Bußgeldbescheid oder das Urteil ist endgültig – es kann kein Einspruch oder keine Berufung mehr eingelegt werden. Die Maßnahme ist gemäß § 4 Abs. 9 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Das bedeutet für Sie konkret: Wer einen Entzugsbescheid erhält, darf ab diesem Moment nicht mehr fahren – auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Ein Widerspruch oder Eilantrag schiebt die Vollziehung nicht automatisch auf. Wer trotz Bescheid weiterfährt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 24.06.2026 (Az. 11 CS 26.1045) klären, ab welchem Zeitpunkt Verstöße für dieses Stufensystem zählen. Eine Frau mit lettischer Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM war betroffen. Nach mehreren Geschwindigkeitsverstößen und einer Vorfahrtsmissachtung mit Unfall erreichte sie laut Registerlage neun Punkte. Mit Bescheid vom 18.03.2026 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde ihr die Inlandsgültigkeit der lettischen Fahrerlaubnis ab und forderte sie zur Vorlage des Führerscheins auf. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Maßnahme als rechtmäßig und wies die Beschwerde gegen die vorangegangene Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Augsburg zurück.
Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann….