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2,10 Meter Zufahrt: Erschließung fürs Baugrundstück gesichert

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2,10 Meter breit – gerade genug für einen Kleinwagen. Dahinter soll ein Neubau entstehen. Die Nachbarin bangt um ihre Stellplätze und ein mögliches Notwegerecht. Das Gericht musste klären, ob diese Engstelle für die Erschließung ausreicht – und ob Baurecht über Verkehrsprobleme entscheidet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 25.1177

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Berufung ab: Die Baugenehmigung verletzt die Nachbarin nicht.
  • Das Gericht bestätigt die Klageabweisung gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.
  • Die Straße ist vier Meter breit; Autos und Versorgungskräfte erreichen das Grundstück.
  • Ein Notwegerecht droht nicht, weil kleinere Autos sogar auffahren können.
  • Die Bauphase ändert nichts; geprüft wird nur das genehmigte Bauvorhaben.
  • Die Klägerin zahlt die Kosten; der Streitwert liegt bei 10.000 Euro.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 23.06.2026
  • Aktenzeichen: 9 ZB 25.1177
  • Verfahren: Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Nachbarrecht
  • Streitwert: 10.000,00 Euro
  • Relevant für: Nachbarn, Bauherren, Gemeinden, Grundstückseigentümer

Was ist eine gesicherte Erschließung eines Baugrundstücks?

Die gesicherte verkehrliche Erschließung nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB verlangt, dass ein Grundstück für Kraftfahrzeuge der Polizei, des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung erreichbar ist. In der Regel muss an das Grundstück herangefahren werden können, wobei sich die konkreten Anforderungen nach dem jeweiligen Vorhaben richten. Ausnahmsweise kann eine Erreichbarkeit zu Fuß genügen oder umgekehrt ein tatsächliches Auffahren auf das Grundstück erforderlich sein.

Ausreichend ist demnach grundsätzlich, wenn mit Kraftwagen auf einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 9 ZB 25.1177) klären, ob diese Anforderungen für ein konkretes Bauvorhaben erfüllt waren. Das Vorhabengrundstück grenzt mit einer Breite von etwa 2,10 m an die rund 4 m breite öffentliche Straße „…“ an. Das Gericht befand, dass ein Heranfahren mit Kraftfahrzeugen durch diese Straßenbreite möglich ist. Für die geplanten vier Stellplätze reicht die 2,10 m breite Engstelle aus, um kleineren Personenkraftwagen das Auffahren auf das Grundstück zu ermöglichen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die verkehrliche Erschließung eines Baugrundstücks ist bauplanungsrechtlich bereits dann gesichert, wenn die Zufahrt zumindest für kleinere Personenkraftwagen objektiv passierbar ist. Ein aufgedrängtes Notwegerecht über angrenzende Nachbargrundstücke scheidet in diesem Fall aus….

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