Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 83/21
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG kippte nur eine Werbeaussage und bestätigte sonst das Verbot gegen die Router-Werbung.
- Es hob nur Ziffer 3 der Verfügung auf und wies diesen Antrag zurück.
- „Internet im ganzen Haus“ und „2.400 Mbit/s“ täuschen nach Gerichtssicht über Leistung.
- „Bester WLAN-Router“ bleibt erlaubt, weil die Antragstellerin die Unwahrheit nicht genug zeigte.
- Die Zuständigkeit von Düsseldorf griff durch; die falsche Gerichtswahl half der Antragsgegnerin nicht.
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 16.12.2021
- Aktenzeichen: 20 U 83/21
- Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Wettbewerber, Werbende Unternehmen, Onlinehandel
Ist die irreführende Werbung für Router unzulässig?
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG – dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb –, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbeaussage aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Objektiv nachprüfbare Angaben über Reichweite und Leistungsfähigkeit sind dabei keine bloßen unverbindlichen Anpreisungen, also kein rechtlich erlaubtes Marketing-Bla-Bla, sondern konkrete Tatsachenbehauptungen, die stimmen müssen.
Ein Hersteller warb 2021 für seinen WiFi-6-Router mit Slogans wie „Internet im ganzen Haus“ und „beste Reichweite“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah darin unter dem Aktenzeichen 20 U 83/21 eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher, weil der Verkehr eine Versorgung ohne Zusatzgeräte wie Repeater erwarte – baulich sei das aber oft gar nicht möglich. Ein Wettbewerber aus der Telekommunikationsbranche, der die Unterlassung verlangt hatte, machte glaubhaft, dass bei Stahlbetondecken über mehr als zwei Stockwerke ohne zusätzliche Geräte keine flächendeckende WLAN-Versorgung gewährleistet ist.
Da die Antragsgegnerin damit wirbt, im ganzen Haus WLAN-Empfang zur Verfügung zu stellen und ausdrücklich den Begriff „Haus“ verwendet suggeriert sie jedoch, dass auch in Häusern, die nicht außergewöhnlich sind, aber jedenfalls eine Wohnfläche von über 120 qm oder drei Stockwerke aufweisen uneingeschränkter WLAN-Empfang möglich ist, ohne dass zusätzliche Geräte benötigt werden. – so das OLG Düsseldorf
Wer als Router-Hersteller mit flächendeckender Versorgung im gesamten Haus wirbt, muss sicherstellen, dass dieses Versprechen in typischen Wohnsituationen – etwa bei Stahlbetondecken über mehrere Etagen – ohne zusätzliche Hardware wie Repeater oder Mesh-Systeme tatsächlich haltbar ist. Verbraucher erwarten eine Vollversorgung aus der Box heraus. Kann das Gerät das physikalisch nicht leisten, ist die Werbung irreführend und abmahngefährdet….