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Glasfaserwerbung mit festen Mbit/s: Ohne „bis zu“ hier nicht irreführend

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1.000 Mbit/s ohne „bis zu“ – ein Wettbewerber klagt. Sein Vorwurf: Die angepriesene Spitzengeschwindigkeit komme in der Realität nie dauerhaft an. Der Anbieter beruft sich auf eine stabile Glasfaserstruktur. Reichen theoretische Zweifel für eine Irreführung? Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist, was Kunden tatsächlich erleben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 14/22

Das Wichtigste im Überblick

Hamburgs Gericht stoppte die Beschwerde: Die Werbung blieb erlaubt, weil echte Falschangaben fehlten.
  • Das Gericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Ablehnung der einstweiligen Verfügung stehen.
  • Es sah zwar eine Erwartung stabiler Spitzengeschwindigkeiten, aber keinen Beleg für deren Verfehlen.
  • Produktblätter, AGB, Tests und Messungen überzeugten das Gericht nicht als Gegenbeweis.
  • Die Anbieterin legte detailliert dar, dass ihr Netz die Werte tatsächlich liefert.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 30.05.2022
  • Aktenzeichen: 15 W 14/22
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Telekommunikationswerbung
  • Relevant für: Telekommunikationsanbieter, Werbetreibende, Verbraucher

Wann liegt eine Irreführung bei Internetwerbung vor?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG – dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das irreführende Werbung gegenüber Verbrauchern verbietet – ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale wie Verfügbarkeit oder Vorteile enthält. § 5a Abs. 2 UWG ergänzt dies: Unlauter handelt auch, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte Entscheidung benötigt. Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei maßgeblich auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs an – also darauf, wie ein durchschnittlicher Kunde die Werbeaussage tatsächlich auffasst.

Ausweislich dessen sind sich die Parteien darüber einig, dass wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten nicht lediglich um gelegentlich erreichte Maximalwerte handelt, sondern um Werte, die für alle Kunden mit einer ausreichenden Stabilität dauerhaft erreicht werden. – so das OLG Hamburg

Mit genau dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Hamburg im Streit um die Werbung eines Glasfaseranbieters. Ein Kabelnetzbetreiber hatte per Verfügungsantrag beanstandet, dass der Konkurrent für seinen Tarif „w….duoflat 1.000“ mit „1.000 Mbit/s Download, 250 Mbit/s Upload“ warb – ohne einschränkende Zusätze wie „bis zu“. Ein Verfügungsantrag ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, bei dem das Gericht vorläufig und schnell entscheidet, ohne ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Das Gericht bestätigte zwar, dass der Verkehr solche Angaben als dauerhaft und stabil gewährleistete Werte versteht. Trotzdem wurde eine Irreführung verneint, weil der Kabelnetzbetreiber die Unrichtigkeit dieser Vorstellung im konkreten Verfahren nicht glaubhaft machen konnte. Das Landgericht Hamburg hatte den Verfügungsantrag bereits am 16.02.2022 zurückgewiesen (Az….


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