Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 32/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab: Der Beklagte durfte die Carport- und Gartenhausverträge wirksam widerrufen.
- Die Berufung scheitert. Der Beklagte schuldet keine Vergütung und keinen Annahmeverzug.
- Das Gericht sah die Bausätze nicht als so individuell an, dass Widerruf entfällt.
- Die Kündigung zählt als Widerruf, weil sie klar den Vertrag beenden sollte.
- Ein Rücktritt spielte keine Rolle mehr. Ein freies Kündigungsrecht gab es auch nicht.
- Die Klägerin trägt die Kosten. Der Streitwert liegt bei 17.875,95 Euro.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 06.05.2026
- Aktenzeichen: 4 U 32/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
- Streitwert: 17.875,95 €
- Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Handwerksbetriebe bei Sonderanfertigungen
Gilt ein Widerrufsrecht bei einem Werklieferungsvertrag?
Bei Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB – also Verträgen, die über Telefon, E-Mail oder Onlineshop geschlossen werden, ohne dass beide Seiten gleichzeitig persönlich anwesend sind – steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 BGB zu. Auf sogenannte Werklieferungsverträge, bei denen der Unternehmer das Material liefert und die Sache selbst herstellt oder zusammenbaut, findet gemäß § 650 BGB das Kaufrecht Anwendung, einschließlich der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB. Das bedeutet konkret: Es gelten die kaufrechtlichen Regeln und nicht das Werkvertragsrecht – was etwa für Mängelrechte und Vergütungsansprüche entscheidend ist. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB erst mit dem Erhalt der Ware.
Auf diese Verträge sind gemäß § 650 BGB die Regelungen des Kaufrechts anwendbar, hier, da es sich um zwischen dem als Verbraucher handelnden Beklagten und der Klägerin als Unternehmerin geschlossene Kaufverträge über die Lieferung von Waren handelt, mit den Besonderheiten der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff. BGB. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste diese Frage im Streit um einen Carport- und einen Gartenhaus-Bausatz beantworten. Die Parteien hatten über Fernkommunikationsmittel Verträge über einen Carport-Bausatz und ein Gartenhaus zum Gesamtpreis von 22.200 € geschlossen. Nach der Vertragsbeendigung verlangte die Anbieterin der Systemcarports 80 Prozent der vereinbarten Vergütung, also 17.875,95 Euro, und berief sich dabei auf die erfolgte Werklieferung. Da die Waren zum Zeitpunkt der Erklärung am 12.10.2023 noch nicht geliefert waren, sah das Gericht die Widerrufsfrist als gewahrt an.
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/widerrufsrecht-carport-bausatz-sonderanfertigung.htm