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Das Wichtigste im Überblick
BayObLG kippt Entkleidung vor Transport: Die JVA brauchte dafür eine besondere Grundlage.
- Das Gericht hob die Entscheidung aus Kempten auf und erklärte die Maßnahme für rechtswidrig.
- Es wertete das vollständige Entkleiden unter Aufsicht als Durchsuchung der Intimsphäre.
- Ohne Einzelfallanordnung und ohne Gefahr in Verzug durfte die JVA das nicht anordnen.
- Gefangene behalten ihren Schutz der Privatsphäre auch während des Strafvollzugs.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 09.04.2026
- Aktenzeichen: 203 StObWs 222/26 e
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Justizvollzugsrecht, Persönlichkeitsrecht
- Streitwert: 1000 Euro
- Relevant für: Strafgefangene, Justizvollzugsanstalten, Strafvollstreckungskammern
Was gilt bei einer Entkleidungsdurchsuchung im Strafvollzug?
Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Solche Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung – also eine schriftliche, konkrete Entscheidung des Gefängnisdirektors für genau diesen einen Fall und nicht etwa eine allgemeine Anweisung für alle Gefangenen –, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt. Gefahr in Verzug bedeutet: Die Situation ist so dringend, dass das Einholen der förmlichen Anordnung den Zweck der Maßnahme vereiteln würde, etwa weil Beweismittel vernichtet werden könnten. Strafgefangene haben ein durch das Persönlichkeitsrecht geschütztes Recht auf Wahrung ihrer Intimsphäre während des gesamten Vollzugs.
Mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf besondere Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall durchgeführt werden. Die Durchsuchung muss unter Wahrung der Würde der oder des Gefangenen erfolgen. (§ 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BayStVollzG)
Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. April 2026. Das BayObLG ist die höchste bayerische Instanz für Straf- und Strafvollstreckungssachen und entscheidet damit als eine Art Landes-Spitzengericht für spezialisierte Rechtsgebiete, dessen Auslegung für alle nachgeordneten Gerichte in Bayern maßgeblich ist. Eine Strafgefangene sollte sich am 16. Oktober 2025 zur Vorbereitung eines Gefangenentransports in ihrer Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig entkleiden. Die Justizvollzugsanstalt stufte dies als bloßes Umkleiden ein, nicht als Durchsuchung – obwohl dabei auch die Genitalien der Frau entblößt wurden. Eine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung für eine Durchsuchung nach Art. 91 BayStVollzG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor….