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Scheinwohnsitz: Einweisungsentscheidung darf nachträglich kippen

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Offener Vollzug statt geschlossener Anstalt – die Einweisung war perfekt. Nur der Wohnsitz, auf dem sie beruhte, existierte gar nicht. Als die Staatsanwaltschaft dahinterkam, wurde der Mann sofort verlegt. Darf sie das?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 104/26

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG weist Antrag ab: Die Staatsanwaltschaft durfte die Einweisung nachträglich ändern.
  • Das Gericht ließ die Verlegung in die JVA B. bestehen.
  • Es sah das erste Aufnahmeersuchen als fehlerhaft an.
  • Scheinwohnsitz in B. schloss Vertrauen des Antragstellers aus.
  • Der richtige Rechtsweg führte hier über EGGVG, nicht Strafvollzugsgesetz.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 15.04.2026
  • Aktenzeichen: 203 VAs 104/26
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Justizverwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Strafgefangene, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten

Wann darf die Staatsanwaltschaft umweisen?

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) weist die Vollstreckungsbehörde einen Verurteilten durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Die StVollstrO ist die zentrale Verordnung, die regelt, wie eine verhängte Freiheitsstrafe praktisch vollstreckt wird – etwa in welche Anstalt ein Verurteilter kommt. Diese Einweisungsentscheidung sowie ein Überführungsersuchen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO gelten als Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG. Ein Justizverwaltungsakt ist eine Verwaltungsentscheidung der Justizbehörde und kein richterliches Urteil. Gegen solche Entscheidungen eröffnet das EGGVG einen eigenen gerichtlichen Überprüfungsweg. Solche Entscheidungen entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Verurteilten – das bedeutet konkret: Sie beeinflussen die Rechte des Gefangenen direkt, selbst wenn sie formal nur an die Vollzugsanstalt adressiert sind.

Nach dieser Regelung weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen wie auch das Überführungsersuchen werden – abweichend zur Ladung – dem Verurteilten nicht unmittelbar bekanntgegeben. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Mit dieser Frage befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 203 VAs 104/26. Die Staatsanwaltschaft München I hatte am 8. September 2025 eine Verfügung erlassen, mit der ein Strafgefangener von der JVA T. in die JVA B. überführt werden sollte. Der Betroffene wollte nach § 23 EGGVG erreichen, dass diese Verfügung sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 18. Dezember 2025 aufgehoben werden. Das BayObLG stellte fest, dass die Korrektur der Einweisung eine vollstreckungsrechtliche Regelung mit Außenwirkung darstellt – wies den Antrag im Ergebnis aber als unbegründet zurück.

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