Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 P-75/25 B ER
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt vorläufige Pflegeleistungen ab, weil kein Pflegebedarf glaubhaft ist.
- Das Landessozialgericht weist die Beschwerde gegen die Eilentscheidung zurück.
- Zwei Gutachten sahen keinen Pflegebedarf und keinen Pflegegrad 2.
- Der Antragsteller nannte Alltagssorgen, doch das Gericht sah keinen Eilbedarf.
- Ohne glaubhaften Pflegebedarf gibt es auch keine vorläufige Zahlung.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 24.07.2025
- Aktenzeichen: L 5 P-75/25 B ER
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Soziale Pflegeversicherung, einstweiliger Rechtsschutz
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis
Wann gibt es Pflegegrad per Eilanordnung?
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient dazu, einen vorläufigen Zustand zu regeln, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Notwendig ist dafür die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes, wie sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ergibt. Das bedeutet konkret: Der Antragsteller muss zum einen glaubhaft machen, dass ihm die Leistung überhaupt zusteht (Anordnungsanspruch), und zum anderen, dass er nicht bis zur normalen Gerichtsentscheidung warten kann, weil ihm sonst schwerwiegende Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Für die Glaubhaftmachung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Eilverfahren soll dabei unzumutbare Folgen oder irreparable Schäden verhindern, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnten – also bis zum Abschluss des eigentlichen, vollständigen Gerichtsverfahrens, in dem endgültig über den Anspruch entschieden wird.
Ein Mann aus dem Bereich des Sozialgerichts Aachen wollte genau diesen Weg nutzen, um vorläufig Leistungen nach Pflegegrad 2 zu erhalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P-75/25 B ER) verneinte jedoch einen solchen Anspruch und wies die Beschwerde zurück. Der 5. Senat befand, das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller zumutbar – die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlung lägen schlicht nicht vor.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/pflegegrad-eilantrag-2-negative-gutachten/