Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflegegrad per Eilantrag scheitert trotz 2 negativer Gutachten

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Zwei negative MD-Gutachten, kein Pflegegrad. Die Versorgung zu Hause ist längst zur täglichen Zerreißprobe geworden. Ein Eilantrag vor dem Sozialgericht soll die dringend benötigten Leistungen erzwingen. Doch was die Richter von den Antragstellern verlangen, überrascht viele: Nur die eigene Einschätzung reicht nicht aus.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 P-75/25 B ER

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt vorläufige Pflegeleistungen ab, weil kein Pflegebedarf glaubhaft ist.
  • Das Landessozialgericht weist die Beschwerde gegen die Eilentscheidung zurück.
  • Zwei Gutachten sahen keinen Pflegebedarf und keinen Pflegegrad 2.
  • Der Antragsteller nannte Alltagssorgen, doch das Gericht sah keinen Eilbedarf.
  • Ohne glaubhaften Pflegebedarf gibt es auch keine vorläufige Zahlung.

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.07.2025
  • Aktenzeichen: L 5 P-75/25 B ER
  • Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Soziale Pflegeversicherung, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis

Wann gibt es Pflegegrad per Eilanordnung?

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient dazu, einen vorläufigen Zustand zu regeln, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Notwendig ist dafür die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes, wie sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ergibt. Das bedeutet konkret: Der Antragsteller muss zum einen glaubhaft machen, dass ihm die Leistung überhaupt zusteht (Anordnungsanspruch), und zum anderen, dass er nicht bis zur normalen Gerichtsentscheidung warten kann, weil ihm sonst schwerwiegende Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Für die Glaubhaftmachung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Eilverfahren soll dabei unzumutbare Folgen oder irreparable Schäden verhindern, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnten – also bis zum Abschluss des eigentlichen, vollständigen Gerichtsverfahrens, in dem endgültig über den Anspruch entschieden wird.

Ein Mann aus dem Bereich des Sozialgerichts Aachen wollte genau diesen Weg nutzen, um vorläufig Leistungen nach Pflegegrad 2 zu erhalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P-75/25 B ER) verneinte jedoch einen solchen Anspruch und wies die Beschwerde zurück. Der 5. Senat befand, das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller zumutbar – die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlung lägen schlicht nicht vor.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge