Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflegegrad 4 nach Schlaganfall: 70 Punkte werden hier nicht erreicht

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Nur mit fremder Hilfe duschen, die Treppe kaum zu bewältigen – die Pflegekasse bleibt bei Pflegegrad 3. Ein selbst beauftragter Gutachter soll vor Gericht die Wende bringen. Das Ergebnis überrascht selbst den Kläger.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 P-8/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt Pflegegrad 4 ab. Der Kläger bleibt bei Pflegegrad 3.
  • Die Berufung scheitert. Das Gericht bestätigt die Klageabweisung.
  • Kein Gutachten erreichte die nötigen 70 Punkte für Pflegegrad 4.
  • Berichte zeigten gute Selbstständigkeit nach dem Schlaganfall.
  • Weitere Ermittlungen lehnte das Gericht ab.

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 17.07.2025
  • Aktenzeichen: L 6 P-8/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Pflegeversicherung, Sozialrecht
  • Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialgerichte

Wer hat Anspruch auf das Pflegegeld nach Pflegegrad 4?

Nach § 37 SGB XI haben Pflegeversicherte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld. Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich nach einem Punktesystem, das die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit erfasst. Für die Einstufung in den Pflegegrad 4 ist eine Gesamtpunktzahl von mindestens 70 Punkten erforderlich.

Keines der insgesamt vier vorliegenden pflegefachlichen Gutachten, von welchen die drei durch den Medizinischen Dienst (der Krankenversicherung) erstellten im Wege des Urkundenbeweise Berücksichtigung finden können, gelangt im Ergebnis zu der für den Pflegegrad 4 hinreichenden Gesamtpunktzahl von 70. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern

Ein 1970 geborener Mann erlitt im Januar 2021 einen Schlaganfall in Form eines hämorrhagischen Insults mit rechtsbetonter Hemiparese. Nach seiner Reha-Entlassung bewilligte ihm seine Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegegrad 3 – er wollte jedoch mehr und beantragte die Einstufung in Pflegegrad 4. Grundlage der Ablehnung waren insgesamt vier Gutachten, unter anderem vom Medizinischen Dienst und von einer gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Werte zwischen 48,75 und 66,25 Punkten ermittelten. Der Medizinische Dienst ist die unabhängige Prüfstelle der gesetzlichen Krankenkassen und begutachtet im Auftrag der Pflegekasse, wie stark jemand in seiner Selbständigkeit eingeschränkt ist. Keines der vorliegenden pflegefachlichen Gutachten erreichte den Schwellenwert von 70 Punkten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Einstufung in den Pflegegrad 4 setzt zwingend das Erreichen der gesetzlichen Schwelle von mindestens 70 Gesamtpunkten in einer pflegefachlichen Begutachtung voraus. Eine abweichende, rein subjektive Einschätzung der eigenen Hilfsbedürftigkeit bezüglich alltäglicher Verrichtungen vermag einen höheren Pflegegrad ohne Stützung durch objektive medizinische Befunde nicht zu begründen….

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge