Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 P-8/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt Pflegegrad 4 ab. Der Kläger bleibt bei Pflegegrad 3.
- Die Berufung scheitert. Das Gericht bestätigt die Klageabweisung.
- Kein Gutachten erreichte die nötigen 70 Punkte für Pflegegrad 4.
- Berichte zeigten gute Selbstständigkeit nach dem Schlaganfall.
- Weitere Ermittlungen lehnte das Gericht ab.
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 17.07.2025
- Aktenzeichen: L 6 P-8/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Pflegeversicherung, Sozialrecht
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialgerichte
Wer hat Anspruch auf das Pflegegeld nach Pflegegrad 4?
Nach § 37 SGB XI haben Pflegeversicherte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld. Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich nach einem Punktesystem, das die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit erfasst. Für die Einstufung in den Pflegegrad 4 ist eine Gesamtpunktzahl von mindestens 70 Punkten erforderlich.
Keines der insgesamt vier vorliegenden pflegefachlichen Gutachten, von welchen die drei durch den Medizinischen Dienst (der Krankenversicherung) erstellten im Wege des Urkundenbeweise Berücksichtigung finden können, gelangt im Ergebnis zu der für den Pflegegrad 4 hinreichenden Gesamtpunktzahl von 70. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Ein 1970 geborener Mann erlitt im Januar 2021 einen Schlaganfall in Form eines hämorrhagischen Insults mit rechtsbetonter Hemiparese. Nach seiner Reha-Entlassung bewilligte ihm seine Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegegrad 3 – er wollte jedoch mehr und beantragte die Einstufung in Pflegegrad 4. Grundlage der Ablehnung waren insgesamt vier Gutachten, unter anderem vom Medizinischen Dienst und von einer gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Werte zwischen 48,75 und 66,25 Punkten ermittelten. Der Medizinische Dienst ist die unabhängige Prüfstelle der gesetzlichen Krankenkassen und begutachtet im Auftrag der Pflegekasse, wie stark jemand in seiner Selbständigkeit eingeschränkt ist. Keines der vorliegenden pflegefachlichen Gutachten erreichte den Schwellenwert von 70 Punkten.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einstufung in den Pflegegrad 4 setzt zwingend das Erreichen der gesetzlichen Schwelle von mindestens 70 Gesamtpunkten in einer pflegefachlichen Begutachtung voraus. Eine abweichende, rein subjektive Einschätzung der eigenen Hilfsbedürftigkeit bezüglich alltäglicher Verrichtungen vermag einen höheren Pflegegrad ohne Stützung durch objektive medizinische Befunde nicht zu begründen….
Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/pflegegrad-4-nach-schlaganfall-70-punkte/
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