Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 P-12/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lässt Pflegegrad 2 stehen und weist den Wunsch nach Pflegegrad 3 zurück.
- Der Kläger verliert die Berufung und bekommt weiter nur Pflegegrad 2.
- Das Gericht sieht keinen Beweis für höhere Hilfen im Alltag.
- Telefoninterview und Gutachten zeigten aus Sicht des Gerichts keinen höheren Bedarf.
- Zusätzliche Arztunterlagen änderten für das Gericht nichts.
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 30.07.2025
- Aktenzeichen: L 6 P-12/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Soziale Pflegeversicherung
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis
Warum blieb es bei Pflegegrad 2?
Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist die gesetzliche Grundlage für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Es regelt, wann jemand als pflegebedürftig gilt, wie die fünf Pflegegrade ermittelt werden und welche Leistungen Versicherte erhalten.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in verschiedenen Modulen. Maßgeblich für den Leistungsbeginn und die Höhe des Pflegegeldes sind § 33 Abs. 1 SGB XI sowie § 37 SGB XI. Die Einstufung erfolgt auf Basis von Punktwerten, wobei für Pflegegrad 2 mindestens 27 Punkte erreicht werden müssen und für Pflegegrad 3 ein höherer Schwellenwert gilt.
Für die Frage der Pflegebedürftigkeit sei es unerheblich, ob die Durchführung einer Aktivität erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfshilfsmitteln möglich sei; entscheidend sei allein, ob personelle Hilfe benötigt werde. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Ein 1962 geborener Mann, der an Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden leidet, wollte genau diesen höheren Schwellenwert erreichen. Er beantragte im Februar 2020 bei seiner Pflegekasse Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und begehrte am Ende die Einstufung in Pflegegrad 3 mit einer von ihm errechneten Gesamtpunktzahl von 53,75. Die Pflegekasse bewilligte ihm nach einem zweiten Begutachtungsversuch zunächst nur Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von 316 Euro monatlich, basierend auf 35,00 Punkten aus dem Gutachten vom 28.10.2020. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. L 6 P-12/23) war, ob diese Bescheide wegen zu niedriger Einstufung rechtswidrig waren. Das Gericht wies die Berufung des Mannes zurück – er erhält weiterhin nur Pflegegrad 2.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/pflegegrad-3-ohne-personellen-bedarf/