Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 79/25
Das Wichtigste im Überblick
KG hält die Zwangsmittel gegen den Zeugen fest; ein umfassendes Schweigerecht verneint es.
- Das Gericht verwarf die Beschwerde und ließ Ordnungsgeld, Haftandrohung und Kosten bestehen.
- Es sah keine konkreten Hinweise auf Drogenstraftaten durch die Aussagen des Zeugen.
- Der Zeuge musste Fragen zu Tatablauf und Gewaltanwendung beantworten.
- Bloße Vermutungen reichen nicht für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht.
- Das Ordnungsgeld von 200 Euro und vier Tage Ersatzhaft blieben wirksam.
- Gericht: KG
- Datum: 30.06.2025
- Aktenzeichen: 2 Ws 79/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Zeugen, Strafverteidiger, Strafgerichte, Staatsanwaltschaften
Wann greift das Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen?
Nach § 55 StPO darf ein Zeuge die Auskunft verweigern, wenn ihm bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung droht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn sich aus den Angaben Tatsachen ergeben könnten, die einen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärken. Ein Anfangsverdacht bedeutet konkret: Es müssen genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten könnte – nicht bloße Vermutungen, sondern greifbare Hinweise auf eine mögliche Straftat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet nicht der Zeuge selbst, sondern der Tatrichter – also der Richter in der Hauptverhandlung, nicht ein übergeordnetes Gericht – nach seinem Ermessen.
Mit genau dieser Frage befasste sich das Kammergericht – das ist das Berliner Oberlandesgericht und damit die zweithöchste Instanz unterhalb des Bundesgerichtshofs – in einem Verfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Tateinheit bedeutet: Beide Straftaten wurden durch dieselbe Handlung begangen und sind deshalb rechtlich als Einheit zu behandeln. Ein Zeuge berief sich auf § 55 StPO, weil er eine Verfolgung nach dem Betäubungsmittelgesetz befürchtete. Er sollte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin I zum Tatgeschehen aussagen, bei dem ihm laut Anklage gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter eine Umhängetasche mit mindestens 250 Euro Bargeld entrissen worden war – unter Gewaltanwendung und Bedrohung mit einem Messer.
Vage Angaben zu angeblichen Drogengeschäften
Der Zeugenbeistand – also ein eigener Anwalt, der nur die Interessen des Zeugen berät und nicht die des Angeklagten – hatte vorgetragen, das Treffen zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten habe sich auf „BtM-Geschäfte“ (Betäubungsmittel- bzw. Drogengeschäfte) bezogen, die „harte Drogen“ betroffen hätten….