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Kontrollverlust über Mobilfunknummer: 100 Euro Schadensersatz

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Einmal die Nummer beim Anmelden preisgegeben – und schon kann jeder darauf zugreifen. Ein Scraping-Vorfall, der sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob allein dieser Kontrollverlust ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 U 41/23

Das Wichtigste im Überblick

OLG Köln spricht 100 Euro zu: Datenscraping löst Kontrollverlust bei der Handynummer aus.
  • Das Gericht spricht 100 Euro Schadensersatz und 90,96 Euro Anwaltskosten zu.
  • Es sieht einen Kontrollverlust nur bei der veröffentlichten Mobilfunknummer.
  • Die übrigen Daten wertet es nicht als neuen Verlust, weil sie schon öffentlich waren.
  • Unterlassung lehnt das Gericht ab; dafür fehlt ein echtes Rechtsschutzinteresse.
  • Der Kläger erhält Schutz für künftige Schäden, weil das Risiko weiter besteht.

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 15 U 41/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 3.500 Euro bis zum 16.12.2024, danach 3.000 Euro
  • Relevant für: Betroffene von Datenlecks, Plattformbetreiber, Datenschutzverantwortliche

Wann greift Schadensersatz bei einem Datenschutzverstoß?

Die europäische Datenschutzgrundverordnung sieht in Artikel 82 Absatz 1 einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden vor. Voraussetzung dafür ist ein Verstoß des Verantwortlichen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, etwa die Grundsätze der Datenverarbeitung und Technikgestaltung nach Artikel 5 und Artikel 25 DSGVO. Insbesondere muss eine Datenverarbeitung stattgefunden haben, die dem Prinzip der Datenminimierung widerspricht, sodass unbefugten Dritten der Zugriff auf persönliche Informationen ermöglicht wird.

Ein immaterieller Schaden ist dabei ein Nachteil, der kein direktes finanzielles Loch reißt – also kein kaputtes Gerät und kein gestohlenes Geld. Das Gesetz erkennt damit an, dass auch der Verlust der Kontrolle über persönliche Daten, das Gefühl des Ausgeliefertseins oder die Bloßstellung vor Dritten einen eigenständigen Schaden darstellen, der mit Geld ausgeglichen werden muss.

Ein solcher Verstoß durch mangelhafte Voreinstellungen stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 03.04.2025, Az. 15 U 41/23), bei dem ein Betroffener wegen eines weitreichenden Scraping-Vorfalls teilweise erfolgreich gegen eine Datenplattform klagte. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 100 Euro immateriellem Schadensersatz sowie 90,96 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten und stellte die Haftung für etwaige künftige Schäden fest, wies die weitergehende Klage bezüglich geforderter Unterlassungen jedoch ab. In dem untersuchten Fall hatten Unbekannte zwischen Mai 2018 und September 2019 unbefugt auf das Datenarchiv der Firma zugegriffen. Möglich war dieser Datenabfluss, weil die voreingestellte Suchbarkeit über die Mobilfunknummer – intern als Einstellung „U.“ bezeichnet – den Vorgaben der Datenminimierung widersprach….


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