Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 83/24
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm weist Klage nach Facebook-Scraping ab; kein nachweisbarer immaterieller Schaden.
- Die Klägerin verlor auch in der Berufung und zahlt die Prozesskosten.
- Das Gericht sah zwar DSGVO-Verstöße, aber keinen ersatzfähigen Schaden.
- Kontrollverlust, Missbrauchsangst und Spam-Kontakte bewiesen keinen Anspruch.
- Unterlassung und Auskunft scheiterten ebenfalls, teils wegen Unbestimmtheit, teils wegen Erfüllung.
- Die Revision ließ das Gericht nur zum Schadensersatzantrag zu.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 05.11.2024
- Aktenzeichen: 7 U 83/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
- Streitwert: 3.000,00 EUR
- Relevant für: Facebook-Nutzer, Plattformbetreiber, Betroffene von Datenabgriffen
Was ist Schadensersatz bei Facebook-Scraping nach DSGVO?
Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt gemäß Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zwingend einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung sowie einen dadurch verursachten Schaden voraus. Für einen immateriellen Schaden — also einen nicht finanziellen Nachteil wie seelisches Leid, Ängste oder den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten — genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs der bloße Pflichtverstoß jedoch nicht, es muss ein eigenständiger, spürbarer Schaden hinzutreten. Kommt es zu Datenschutzverstößen, liegt die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Verarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO bei dem Verantwortlichen.
Wer nach einem Datenleck Schadensersatz fordern will, muss deshalb mehr als nur den DSGVO-Verstoß belegen: Konkret nachweisbare Schäden sind etwa finanzielle Verluste durch Identitätsdiebstahl, dokumentierte Belästigungswellen die sich zweifelsfrei auf den Datenabfluss zurückführen lassen, oder nachweisbare berufliche Nachteile durch den Missbrauch abgeflossener Daten.
Dass ein erwiesenes Datenleck nicht automatisch zu einer finanziellen Entschädigung durch den Betreiber führt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 7 U 83/24) am 5. November 2024 endgültig. Scraping bezeichnet dabei das automatisierte, massenhafte Absammeln von Nutzerdaten durch Computerprogramme — ohne Einwilligung der Betroffenen. Eine Nutzerin hatte ein großes soziales Netzwerk auf mindestens 1.000 Euro Schadensersatz verklagt, nachdem Unbekannte zwischen Januar 2018 und September 2019 ihre Handynummer, ihren Vornamen und ihr Geschlecht über automatisierte Nummerngenerierung abgegriffen hatten. Mit dem Spruch des Senats verlor die Frau den Prozess in vollem Umfang, womit die Richter ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz am Landgericht Münster (Az. 2 O 256/23) vom 21. Juni 2024 exakt bestätigten. Das Oberlandesgericht stellte zwar zweifelsfrei fest, dass die Plattform mehrfach gegen die Datenschutzvorgaben der Art….