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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Fristüberschreitung

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Die gesetzliche Jahresfrist zur Prüfung seiner Sicherungsverwahrung ist längst verstrichen. Der Gutachter wartete vergeblich – der Verwahrte verweigerte jedes Gespräch und klagt nun auf Entlassung wegen der Fristversäumnis. Darf er sich auf einen Fehler berufen, den er selbst provoziert hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 32/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Kammergericht lässt die Sicherungsverwahrung fortdauern und verwirft beide Beschwerden.
  • Das Gericht bestätigt die Fortdauer nachträglicher Sicherungsverwahrung eines seit 2011 Untergebrachten.
  • Es sieht psychische Störung und weiter hohe Gefahr schwerster Sexual- und Gewaltstraftaten.
  • Verfahrensfehler, Befangenheitsrügen und Fristüberschreitung ändern das Ergebnis nicht.
  • Die einfache Beschwerde gegen den Sachverständigen scheitert schon am fehlenden Rechtsmittel.

  • Gericht: KG
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 32/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen Fortdauer der Sicherungsverwahrung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Sicherungsverwahrte, Strafvollstreckungskammern, Strafverteidiger

Wann ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zulässig?

Für Altfälle wie diesen richtet sich die Fortdauer einer nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB. Das bedeutet konkret: Die Sicherungsverwahrung wurde bei diesem Mann erst nachträglich angeordnet – also nicht im ursprünglichen Strafurteil, sondern erst Jahre später, als das Gericht eine fortdauernde Gefährlichkeit feststellte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis 2011 stark eingeschränkt, weshalb für solche Bestandsfälle heute besondere Übergangsregeln gelten. Voraussetzung ist, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliegt. Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) wurde eigens als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschaffen: Es erlaubt die weitere Unterbringung besonders gefährlicher Personen aus Altfällen unter therapeutischen Bedingungen, wenn eine klassische Sicherungsverwahrung nicht mehr zulässig ist. Aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten muss sich zudem eine hochgradige Gefahr ableiten lassen, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht. Eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB wiederum setzt eine günstige Legalprognose voraus – das Gericht muss also überzeugt sein, dass der Betroffene bei einer Entlassung keine weiteren schweren Straftaten mehr begehen wird.

Das Kammergericht musste in seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 klären, ob diese Voraussetzungen bei einem Mann noch immer erfüllt sind, der sich seit dem 21. Juni 2011 aufgrund eines Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 in der JVA Tegel befindet. Der Senat des Kammergerichts bestätigte die Fortdauer der Unterbringung – gestützt auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Merkmalen. Standardisierte Prognoseinstrumente wie PCL-R, Static-99, Stable-2007 und SVR-20 untermauerten aus Sicht des Gerichts die Einschätzung der fortbestehenden Gefährlichkeit….


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