Zum vorliegenden Urteilstext springen: E 3 ORs 25 SRs 153/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Dresden kippt die Strafe, weil das Landgericht die Einzelstrafen nicht sauber begründete.
- Der Angeklagte behält seinen Schuldspruch. Nur die Strafe fällt weg.
- Das Landgericht prüfte die Strafrahmenwahl und die Schadenshöhen nicht ausreichend.
- Auch die Gesamtstrafe fällt weg. Die Feststellungen bleiben bestehen.
- Das neue Gericht muss die Strafe neu bestimmen und das Verschlechterungsverbot beachten.
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: E 3 ORs 25 SRs 153/26
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafgerichte
Was prüft die Revision im Strafrecht zur Strafzumessung?
Die Strafzumessung ist als tatrichterliche Wertung nur eingeschränkt durch das Revisionsgericht überprüfbar. Das bedeutet konkret: Der Tatrichter – also das Gericht, das in der Hauptverhandlung den Sachverhalt durch Beweisaufnahme ermittelt und bewertet hat – genießt bei der Strafzumessung einen weiten Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nur auf offensichtliche Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze überprüfen darf. Maßgebliche Grundlagen sind § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB sowie das Schuldmaßprinzip, wonach die Strafe dem individuellen Unrecht und der Schuld entsprechen muss. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darf im Revisionsverfahren nicht eintreten. Entscheidungen können gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig durch Beschluss ergehen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Wer eine Revision gegen das Strafmaß erwägt, muss keine Verschlechterung fürchten: Solange nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafe nicht höher ausfallen als im angefochtenen Urteil. Das Verschlechterungsverbot schützt Sie auch dann, wenn das Revisionsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweist.
Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Dresden am 19.05.2026 unter dem Aktenzeichen E 3 ORs 25 SRs 153/26 im Fall eines Angeklagten, der vom Landgericht Leipzig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war. Der Mann rügte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht gab der Revision teilweise Recht: Die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Einzelstrafen erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe entsteht, indem das Gericht aus mehreren Einzelstrafen für verschiedene Taten eine gemeinsame Gesamtstrafe bildet – diese ist niedriger als die Summe aller Einzelstrafen, aber höher als die höchste einzelne Strafe. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bedeutet: Der Angeklagte beanstandet, dass das Urteil inhaltlich gegen das Strafrecht verstößt – etwa durch falsche Anwendung von Strafvorschriften oder fehlerhafte Strafzumessung – und nicht nur formale Verfahrensfehler vorliegen….