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5-fache Erhöhung der Gesamtstrafe: Revision zulässig

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Die Einsatzstrafe für den Diebstahl beträgt sechs Monate, doch der Richter bildet daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe, die fünfmal so hoch ist. Kann man allein diese drastische Erhöhung mit der Revision angreifen, ohne den Schuldspruch komplett neu aufzurollen? Ein Urteil des OLG Hamm zeigt, unter welchen Voraussetzungen das gelingt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III-3 ORs 13/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm hebt nur die Gesamtstrafe auf; die Beschränkung der Revision war wirksam.
  • Das Amtsgericht verhängte drei Jahre und zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe.
  • Der Senat sah einen Wertungsfehler bei der knappen Gesamtstrafenbegründung.
  • Die übrigen Feststellungen bleiben stehen; der neue Richter darf ergänzen.
  • Die Maßregel in der Entziehungsanstalt griff die Angeklagte nicht an.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: III-3 ORs 13/26
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte

Ist eine Revision gegen den Gesamtstrafenausspruch wirksam?

Grundlage für eine Sprungrevision ist § 335 StPO. Das bedeutet konkret: Der Verurteilte legt kein Berufungsverfahren ein, sondern springt direkt vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht als Revisionsinstanz. Wer sein Rechtsmittel auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt, kann das rechtlich zulässig tun – vorausgesetzt, die Gesamtstrafenbildung im Urteil beruht auf eigenständigen Erwägungen und nimmt nicht bloß auf die Einzelstrafen Bezug. Denn die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB ist ein eigenständiger Bewertungsmaßstab, der über die allgemeine Strafzumessung nach § 46 StGB hinausgeht – gemeint ist das Verfahren, bei dem mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Diese Trennung entscheidet darüber, ob eine Beschränkung des Rechtsmittels überhaupt greift.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert. – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm musste in einem Verfahren gegen eine wegen Diebstahls in 30 Fällen und Betruges verurteilte Frau klären, ob genau diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Angeklagte hatte mit ihrer Sprungrevision ausdrücklich nur die vom Amtsgericht Gütersloh verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten angegriffen. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB – also die gerichtliche Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, die keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme darstellt – und die Einzelstrafen nahm sie von der Anfechtung explizit aus.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Beschränkung. Das Amtsgericht Gütersloh hatte bei der Gesamtstrafenbildung eigenständige Gründe angeführt – etwa den langen Tatzeitraum und die Rückfallgeschwindigkeit, da die erste Tat bereits 11 Tage nach einer Haftentlassung begangen wurde….


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