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Widerruf der Fahrlehrerlaubnis: WhatsApp-Belästigung reicht

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Das Strafverfahren ist eingestellt – die Karriere trotzdem beendet. Sexuell konnotierte Nachrichten an eine Fahrschülerin können ausreichen, um die Fahrlehrerlaubnis sofort zu entziehen. Der Staat stellt dabei eine entscheidende Frage völlig anders als die Justiz.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.839

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof hält den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Belästigung für rechtmäßig.
  • Die Beschwerde scheiterte. Der Widerruf und der Sofortvollzug bleiben bestehen.
  • Das Gericht sah wiederholte sexuelle Annäherungen als schwere Pflichtverletzung.
  • Fahrschüler genießen Schutz. Fahrlehrer dürfen ihre Autorität nicht für sexuelle Kontakte nutzen.
  • Die lange Berufspraxis half nicht. Das Gericht sah weiter Wiederholungsgefahr.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 17.06.2026
  • Aktenzeichen: 11 CS 26.839
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Sicherheitsrecht
  • Streitwert: 5.000,- EUR
  • Relevant für: Fahrlehrer, Fahrschulen, Fahrerlaubnisbehörden, Betroffene sexueller Belästigung

Wann droht der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis?

Grundlage für einen Widerruf sind § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Entscheidend ist die nachträgliche Unzuverlässigkeit, wenn keine Gewähr mehr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung besteht. Die Behörde erstellt dafür eine Prognose auf Basis des Gesamtbildes des Verhaltens, wobei ein strenger Maßstab gilt. Bereits ein einmaliges, aber schwerwiegendes Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Ein Fahrlehrer für die Klassen A und BE, seit dem 21. September 2011 im Besitz seiner Erlaubnis, verlor genau diese nach sexuell konnotierten verbalen und schriftlichen Annäherungen gegenüber einer ehemaligen Fahrschülerin. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Widerruf unter dem Aktenzeichen 11 CS 26.839 und wies die Beschwerde des Mannes gegen die ablehnende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück. Das bedeutet: In einem Eilverfahren entscheidet das Gericht nur vorläufig darüber, ob der Widerruf sofort vollzogen wird oder bis zum Hauptverfahren ausgesetzt bleibt – nicht darüber, ob der Widerruf an sich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin sah in dem Verhalten eine Ausnutzung des besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschülerin. Die Unzuverlässigkeit wurde bejaht, weil die verbale Belästigung die psychische Gesundheit der Betroffenen und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt habe.

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