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Vermieter scheitert: Keine Beschwerde gegen den Nachlasspfleger

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Der Mieter ist gestorben, im Briefkasten stapeln sich seit Wochen unbezahlte Mietrechnungen. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger reagiert auf keine einzige Anfrage des Vermieters. Der will ihn unbedingt loswerden und beantragt die Abberufung. Der Fall landet vor dem OLG Karlsruhe. Darf ein Gläubiger bei der Auswahl des Nachlasspflegers mitreden? Die Antwort überrascht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 W 59/25 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

Nachlassgläubiger dürfen die Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten.
  • Das Gericht verwarf die Beschwerde des Vermieters gegen den Nachlasspfleger.
  • Der Vermieter war nur Nachlassgläubiger und nicht in eigenen Rechten betroffen.
  • Die Nachlasspflegschaft schützt die unbekannten Erben, nicht Gläubigerinteressen.
  • Unzufriedenheit mit dem Pfleger reicht für eine Beschwerde nicht aus.

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 01.06.2026
  • Aktenzeichen: 14 W 59/25 (Wx)
  • Verfahren: Beschwerde in Nachlasssache
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienverfahrensrecht, Kostenrecht
  • Streitwert: 16.311,05 €
  • Relevant für: Nachlassgläubiger, Nachlasspfleger, Erben, Nachlassgerichte

Wann darf man Beschwerde gegen den Nachlasspfleger einlegen?

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde in derartigen Verfahren nur demjenigen zu, der durch einen zugrundeliegenden Beschluss nachweislich in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung erfordert stets eine unmittelbare Auswirkung der gerichtlichen Entscheidung auf ein subjektives Recht sowie auf die materielle Rechtsstellung der betreffenden Person. Dagegen erfolgt die bloße Auswahl eines Nachlasspflegers nach § 1885 BGB durch das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts, ohne dass Dritte eine bestimmte Besetzung erzwingen können.

Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, d. h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. – so das OLG Karlsruhe

Mit diesen gesetzlichen Hürden scheiterte ein Vermieter vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, nachdem er vergeblich gegen die Auswahl des für seinen verstorbenen Mieter eingesetzten Nachlasspflegers vorgegangen war (Az. 14 W 59/25 (Wx)). Der schwerbehinderte, im Jahr 1943 geborene Mieter war im Oktober 2024 ohne bekannte Erben verstorben. Freunde organisierten die Beerdigung, räumten die Wohnung aus und übergaben die Wohnungsschlüssel Mitte November an den Vermieter. Die Nachlassverwaltung, die der Vermieter beantragte, ist ein umfassendes Institut: Ein Verwalter übernimmt die komplette Kontrolle über den Nachlass, Erben können nicht mehr verfügen – anders als die schlichtere Nachlasspflegschaft, die nur einzelne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Dieser machte daraufhin eigene Forderungen als Nachlassgläubiger geltend und verlangte formal die Einsetzung einer Nachlassverwaltung. Der eingesetzte Pfleger entsprach jedoch nicht seinen Vorstellungen. Letztlich wurde das Rechtsmittel des Vermieters jedoch vom Senat als unzulässig verworfen….


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