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Unfall mit Kind wegen Gehwegblockade: Blockierer haftet zu 1/3

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de
Lkw versperrt Bürgersteig – Kind weicht auf Straße aus und wird angefahren. Doch wer trägt die Verantwortung? Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt: Die Sorgfaltspflichten für Autofahrer sind selbst dann unerwartet streng, wenn ein Falschparker die Gefahr schafft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 318/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Dresden weist die Berufung zurück; die Klägerin bekommt keinen weiteren Schadenersatz.
  • Der Senat hält die Quote von 2/3 zu 1/3 für richtig.
  • Die Audi-Fahrerin bremste zu wenig und fuhr trotz Gefahr mit 35 km/h vorbei.
  • Das blockierte Kind wich aus; das Beklagtenfahrzeug trug deshalb ebenfalls zum Unfall bei.
  • Die Beklagten zahlen bereits genug; ihr Haftungsanteil ist ausgeglichen.
  • Das Gericht will ohne mündliche Verhandlung entscheiden und die Berufung zurückweisen.

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 318/26
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Haftung, Schadensersatz
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer

Wie erfolgt die Abwägung der Betriebsgefahren beim Unfall?

Im deutschen Verkehrsrecht haften Beteiligte auf zwei Ebenen: Die sogenannte Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) greift allein deshalb, weil ein Fahrzeug im Betrieb eine grundsätzliche Gefahr darstellt – völlig unabhängig vom Verschulden des Fahrers. Daneben steht die Verschuldenshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die konkretes Fehlverhalten wie Falschparken oder zu schnelles Fahren voraussetzt.

Die Haftungsabwägung erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände der Unfallverursachung. Gegenübergestellt werden die konkrete Betriebsgefahr – also die Grundgefährdung, die von jedem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht, selbst wenn der Fahrer alles richtig macht – sowie ein etwaiges Verschulden der Beteiligten. In die Abwägung dürfen dabei nur erwiesene Umstände einfließen, bloße Vermutungen bleiben außer Betracht. Ein Anspruch entfällt nur bei einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, dessen Nachweis hier keiner Partei gelang. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können – etwa wenn ein Kind plötzlich hinter einem Sichthindernis auf die Straße rennt und keinerlei Reaktionszeit bleibt.

Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. – so das Oberlandesgericht Dresden

Wer nach einem Unfall Ansprüche geltend machen oder abwehren will, muss die eigenen Angaben durch Fotos, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten belegen. Bloße Behauptungen über den Unfallhergang berücksichtigt das Gericht bei der Haftungsabwägung nicht – sichern Sie deshalb unmittelbar nach dem Unfall Beweise, bevor sich die Situation verändert….


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