Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 320/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Führerscheinentzug für Fahrgastbeförderung nach Betrug und groben Tempoverstößen.
- Die Beschwerde scheiterte. Der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bestehen.
- Zwei Betrugsurteile und mehrere Tempoverstöße begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.
- Ohne Gutachten durfte die Behörde auf fehlende Eignung schließen.
- Auch Zeitablauf half nicht. Die Verstöße lagen noch nah genug zurück.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
- Datum: 10.06.2026
- Aktenzeichen: 1 B 320/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 2.500 Euro
- Relevant für: Taxifahrer, Fahrerlaubnisbehörden, Verkehrsrecht, Arbeitgeber im Beförderungsgewerbe
Wann droht die Entziehung der Fahrgastbeförderung?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlen. Erforderlich ist nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, dass der Inhaber die Gewähr bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Das „Gewährbieten“ ist ein voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der eine prognostische Gesamtwürdigung der Persönlichkeit verlangt. Das bedeutet konkret: Das Gesetz nennt keine starren Regeln, sondern die Behörde und das Gericht müssen im Einzelfall abschätzen, ob der Fahrer auch in Zukunft zuverlässig sein wird.
Ein Fahrzeugführer bietet nicht Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. – so das Oberverwaltungsgericht Bremen
Ein Taxifahrer wehrte sich gegen den Entzug seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, die den Bescheid am 11.08.2025 erlassen hatte. Grund für den Entzug war die Nichtvorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach vorangegangenen Straftaten und Verkehrsverstößen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.06.2026 (Az. 1 B 320/25) und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 01.12.2025 zurück.
Redaktionelle Leitsätze