Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 3430/23
Das Wichtigste im Überblick
Stiftung verliert: Jagdrechtliche Befriedung gibt es nur für natürliche Personen.
- Das Gericht weist die Klage komplett ab.
- Eine Stiftung zählt nicht als natürliche Person.
- Auch die ethische Jagdgegnerschaft überzeugt das Gericht nicht.
- Der Hilfsantrag scheitert, weil die Behörde keinen Spielraum hat.
- Die Klägerin zahlt die Kosten; Streitwert: 5.000 Euro.
- Gericht: VG Oldenburg
- Datum: 22.06.2026
- Aktenzeichen: 1 A 3430/23
- Verfahren: Klage gegen ablehnende Befriedung eines Jagdbezirks
- Rechtsbereiche: Jagdrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Relevant für: Stiftungen, Grundstückseigentümer, Jagdgenossenschaften
Wer darf die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken beantragen?
Das Gesetz sieht in § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vor, dass Grundstücke auf einen entsprechenden Antrag hin zu befriedeten Bezirken erklärt werden können, sofern sie im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Eine natürliche Person ist im juristischen Sinne jeder lebende Mensch – als Gegensatz zur sogenannten juristischen Person (z.B. Stiftung, GmbH oder Verein), die zwar Rechte haben kann, aber kein Gewissen besitzt. Voraussetzung für diesen Schritt ist, dass der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Glaubhaftmachung bedeutet konkret: Der Eigentümer muss seine ethische Ablehnung der Jagd plausibel und nachvollziehbar darlegen, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung oder ausführliche schriftliche Darlegungen – der Maßstab liegt unter dem eines strengen Vollbeweises, bei dem Tatsachen zweifelsfrei nachgewiesen werden müssten. Diese gesetzliche Regelung beruht maßgeblich auf der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der den Schutz von tief verwurzelten persönlichen Überzeugungen in den juristischen Fokus rückt.
Zum Hintergrund: In Deutschland sind Grundeigentümer außerhalb größerer zusammenhängender Güter automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Ihre Flächen werden Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf dem ein von der Genossenschaft ausgewählter Pächter jagen darf – die jagdrechtliche Befriedung ist der einzige gesetzliche Weg, das eigene Grundstück aus dieser Zwangszugehörigkeit herauszulösen.
Den Versuch einer Ausweitung dieser Rechte unternahm eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die für ihre Flächen in A-Stadt ein Jagdverbot erreichen wollte – und damit vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 22.06.2026, Az. 1 A 3430/23) vollumfänglich mit allen Anträgen scheiterte. Eine juristische Person ist eine Organisation, die das Recht als eigenständige Rechtsträgerin behandelt: Sie kann Eigentum haben, klagen und verklagt werden – aber anders als ein Mensch keine persönliche Gewissensentscheidung treffen. Die zuständige Behörde hatte den Antrag vom 5….