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Schadensersatz vom Versicherungsmakler scheitert ohne Kausalitätsnachweis

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Der Rohrbruch setzt den Keller unter Wasser, der Versicherer winkt ab: Deckung verweigert wegen verschwiegener Vorschäden. Der Makler hatte den Antrag ausgefüllt und frühere Elementarschäden nicht erwähnt. Jetzt verklagt der Eigentümer den Makler auf Schadensersatz – doch die entscheidende Frage ist, ob der Fehler tatsächlich den Vermögensschaden verursachte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 49/26

Das Wichtigste im Überblick

Der Kläger verliert: Das OLG will seine Berufung gegen die Klageabweisung zurückweisen.
  • Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung der Maklerin, aber keinen bewiesenen Schaden.
  • Es zweifelt, dass der Versicherer wegen der falschen Angaben wirksam zurücktrat.
  • Arglist fand der Senat nicht. Dafür sah er eher interne Fehler bei der Beklagten.
  • Der Kläger bekam auch keine Kosten für Anwälte. Die Hauptforderung fehlt.
  • Der Senat hält den Vortrag zu Rohrbruch und Hochwasser teils für zu ungenau.

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 06.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 U 49/26
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Maklerrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Versicherungsmakler, Versicherte, Versicherer

Wann droht Schadensersatz von dem Versicherungsmakler?

Ein Maklervertrag richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des § 59 Abs. 3 VVG sowie des § 675 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche eines Kunden können bei Pflichtverletzungen des Vermittlers gemäß § 280 Abs. 1 BGB entstehen. Der Makler unterliegt der strengen Pflicht, die Antragsfragen des Versicherers nach Vorversicherungen und Vorschäden korrekt zu beantworten und dafür die historische Versicherungssituation des Kunden aktiv zu recherchieren. Ein ersatzpflichtiger und kausaler Schaden liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer genau jene Leistungen verliert, die er bei einer korrekten Antragstellung im Rahmen einer sogenannten Quasideckung erhalten hätte. Das bedeutet konkret: Maßgeblich ist nicht der reale Schaden, sondern die Frage, welche Versicherungsleistung der Kunde bei fehlerfreier Antragstellung hypothetisch bekommen hätte.

Ein Hauseigentümer beauftragte im Jahr 2019 eine Maklerfirma mit dem Wechsel der Wohngebäudeversicherung für sein Anwesen in der B.-Straße 14 in P. Bei dem vorherigen Versicherer waren zwischen 2017 und 2019 drei Sturm- und Hagelschäden in Höhe von insgesamt rund 3.037 Euro reguliert worden. Ein Mitarbeiter der Maklerfirma füllte den neuen Antrag aus, nannte den Vorversicherer, verneinte jedoch die explizite Frage nach Vorschäden in den vergangenen fünf Jahren. Nachdem der Vertrag Mitte 2020 zustande kam, meldete der Gebäudebesitzer im August 2021 einen massiven Rohrbruch- sowie einen Hochwasserschaden und forderte über 107.000 Euro, woraufhin der Versicherer die alten Schäden entdeckte, den Vertrag beendete und die Zahlung verweigerte.

Klage ohne Erfolgsaussicht

Der Kunde wandte sich an das Gericht und forderte den entstandenen Schaden von der Vermittlerin ein, da er die alten Schäden im Beratungsgespräch thematisiert habe. Das OLG Nürnberg stellte in der Berufungsinstanz (Az. 8 U 49/26) zwar fest, dass die fehlerhafte Antragstellung eine klare Pflichtverletzung darstellte….


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