Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 O 337/24
Das Wichtigste im Überblick
Kläger verliert gegen Versicherungsmaklerin, weil er den Schaden durch wirksame Leistungsfreiheit nicht beweist.
- Das Gericht sieht zwar einen Fehler beim Antrag auf die Wohngebäudeversicherung.
- Der Kläger beweist aber nicht, dass der Versicherer deshalb zahlen musste.
- Ohne wirksame Anfechtung oder Rücktritt fehlt der Schadensersatz gegen die Maklerin.
- Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten fallen weg, weil die Hauptforderung scheitert.
- Gericht: LG Weiden
- Datum: 08.12.2025
- Aktenzeichen: 21 O 337/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Maklerrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Versicherungsmakler, Versicherungsnehmer, Wohngebäudeversicherungen
Wann besteht Schadensersatz vom Versicherungsmakler?
Ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegen einen Versicherungsmakler ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB – das ist die zentrale Vorschrift im deutschen Schuldrecht, die Schadensersatz fordert, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt. Für spezifische Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsanbahnung und bei der Antragstellung greifen im Rechtssystem ergänzend die §§ 60 ff. und 63 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Der Makler fungiert in dieser Phase als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers – das bedeutet: Er steht rechtlich auf der Seite des Kunden und muss dessen Interessen mit der Sorgfalt eines Sachkundigen vertreten, fast so wie ein Treuhänder fremdes Vermögen verwaltet.
Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden. – so das Landgericht Weiden
In einem Verfahren vor dem Landgericht Weiden (Az. 21 O 337/24) hat ein klagender Hausbesitzer einen solchen Prozess vollständig verloren, wodurch die Klage abgewiesen wurde. Der Mann forderte 107.215,18 Euro, da bei der Umdeckung – also dem Wechsel von einem alten auf einen neuen Versicherungsvertrag für dasselbe Risiko – durch falsche Mitarbeiterangaben im Antrag bestehende Vorschäden aus den letzten fünf Jahren wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet wurden.
„Leistungsfreiheit“ bedeutet konkret: Der Versicherer hat sich offiziell von seiner Zahlungspflicht befreit und erklärt, den entstanden Schaden nicht regulieren zu müssen.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.versicherungsrechtsiegen.de/?p=299466