Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 59 KR 758/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Rückforderung von 7.948,88 Euro wegen Entreicherung ab.
- Die Klägerin verlor mit ihrer Klage auf Rückzahlung der Zuschüsse.
- Das Gericht sah die Zuschüsse als privatrechtlichen Anspruch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
- Der Beklagte musste nichts zurückzahlen, weil seine Vermögenslage belastet blieb.
- Das Gericht folgte nicht der Ansicht, Entreicherung sei hier ausgeschlossen.
- Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
- Gericht: SG München
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: S 59 KR 758/24
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Beitragszuschüssen
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bereicherungsrecht, Kranken- und Pflegeversicherung
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenkassen, Streit um Beitragszuschüsse
Wann droht die Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen?
Ein Anspruch auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach dem privaten Bereicherungsrecht gemäß den Vorschriften der Paragrafen 812 bis 818 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die rechtliche Grundlage für die Zahlung solcher Zuschüsse bilden Paragraf 257 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie Paragraf 61 Absatz 2 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Obwohl es sich dabei um bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Angestellten und Arbeitgebern handelt, entscheiden nach Paragraf 51 Absatz 2 SGG die Sozialgerichte über entsprechende Streitigkeiten.
Wie zäh derartige juristische Auseinandersetzungen ablaufen können, musste der technische Leiter eines Stadttheaters bis vor das Sozialgericht München ausfechten. Das Kulturhaus forderte von seinem Mitarbeiter eine Rückzahlung in Höhe von 7.948,88 Euro, weil ihm angeblich zu Unrecht Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt worden waren. Die Streitsumme bezog sich auf monatliche Überweisungen für den Beitragszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. November 2022. Die Arbeitgeberin scheiterte jedoch mit ihrer Klage; das Gericht wies die Forderung ab und entschied unter dem Aktenzeichen S 59 KR 758/24 zugunsten des Bühnentechnikers. Ursprünglich hatte die Bühne die Angelegenheit vor das Arbeitsgericht M-Stadt gebracht, welches den Streit jedoch mit einem Beschluss vom 10. April 2024 an die Sozialgerichtsbarkeit verwies (Az. 38 Ca 38).
Was bedeutet das für Ihre Situation? Fordert Ihr Arbeitgeber Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung zurück, zahlen Sie nicht vorschnell und erkennen Sie die Forderung nicht schriftlich an. Das Urteil zeigt: Arbeitnehmer können Rückforderungen erfolgreich abwehren, wenn sie das Geld nachweislich für ihre Versicherungsprämien ausgegeben haben….