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Restverdacht trotz eingestellter Verfahren: ED-Behandlung bleibt rechtmäßig

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Die Akte ist zu, das Ermittlungsverfahren im Sande verlaufen. Trotzdem liegt die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung im Briefkasten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 A 1154/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab und lässt die erkennungsdienstliche Behandlung bestehen.
  • Der Kläger verlor seinen Antrag auf Berufungszulassung.
  • Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel am Urteil.
  • Mehrere Ermittlungsverfahren und Vorbelastungen stützten die Gefahrenprognose.
  • Cannabis-Legalisierung half nicht; der Betäubungsmittelvorwurf bleibt strafbar.
  • Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert: 5.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.06.2026
  • Aktenzeichen: 5 A 1154/24
  • Verfahren: Berufungszulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Strafprozessrecht, Polizeirecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Kläger, Behörden, Betroffene erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Wann ist eine erkennungsdienstliche Behandlung zulässig?

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Voraussetzung ist eine Gefahrenprognose dahingehend, dass der Betroffene erneut in den Verdacht einer Straftat geraten könnte. Die Ermittlungsergebnisse müssen dabei die Annahme rechtfertigen, dass erkennungsdienstliche Unterlagen die Aufklärung künftiger Taten fördern.

Prüfen Sie Ihren Bescheid zur ED-Behandlung: Die Behörde muss konkret benennen, welche künftigen Straftaten sie befürchtet und warum gerade Ihre erkennungsdienstlichen Unterlagen deren Aufklärung fördern würden. Fehlt diese Begründung oder ist sie nur allgemein formuliert, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Unter erkennungsdienstlichen Unterlagen versteht man Fingerabdrücke, Lichtbilder und Personenbeschreibungen, die die Polizei speichert, um Täter bei künftigen Ermittlungen identifizieren zu können. Das bedeutet konkret: Die Maßnahme erfasst biometrische Daten, die dauerhaft in polizeilichen Datenbanken gespeichert werden.

Gegen einen Mann wurde ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt, Aktenzeichen 107 Js 343/23 der Staatsanwaltschaft Aachen. Die Behörde stützte die Notwendigkeit der Maßnahme auf eine Vielzahl weiterer Verfahren gegen den Betroffenen sowie auf vier Eintragungen im Bundeszentralregister. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befand die erkennungsdienstlichen Unterlagen für förderlich bei der Aufklärung vergleichbarer Delikte in der Zukunft.

Das Bundeszentralregister ist das zentrale Verzeichnis aller strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland, geführt vom Bundesamt für Justiz. Die vier Eintragungen zeigten, dass der Mann bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war – was die Behörde als zusätzliches Argument für die Gefahr künftiger Straftaten heranzog.

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