Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 O 43/24
Das Wichtigste im Überblick
LG Koblenz weist Ansprüche ab, weil der Kläger den Flug selbst verpasste.
- Das Gericht lehnt Erstattung, Entschädigung und Hotelkosten komplett ab.
- Rail&Fly zählt zur Reise. Trotzdem musste der Kläger rechtzeitig am Check-in sein.
- Seine Bahnplanung war zu knapp und galt dem Gericht als grob fahrlässig.
- Ein Rücktritt lag nicht vor. Der Kläger hatte die Reise mit dem Zug begonnen.
- Die Beklagte musste nicht haften, weil der Kläger die Verspätung selbst verursachte.
- Gericht: LG Koblenz
- Datum: 30.07.2025
- Aktenzeichen: 16 O 43/24
- Verfahren: Klage auf Reiseerstattung, Entschädigung und Hotelkosten
- Rechtsbereiche: Pauschalreiserecht, Reiserecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende, Bahnreisende mit Rail&Fly
Gibt es Ansprüche bei einem verpassten Flug?
Ein Reisender kann aus einer selbst verursachten Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen keine Rechte gegen den Veranstalter ableiten. Der Reiseveranstalter darf abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise zum Flughafen vorgeben. Nach § 651n Abs. 2 BGB kann bei einer vereitelten Reise zwar eine Entschädigung verlangt werden – damit ist nicht die Rückerstattung des Reisepreises gemeint, sondern ein finanzieller Ausgleich für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als immaterieller Schaden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt.
Das bedeutet für Sie: Verpassen Sie Ihren Flug, weil Sie die Anreise selbst zu knapp geplant haben, können Sie vom Veranstalter weder eine Erstattung des Reisepreises noch eine Entschädigung verlangen – selbst wenn das Rail&Fly-Ticket Teil der Pauschalreise war.
Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Koblenz befassen: Ein Mann forderte 5.148,00 € Reisepreiserstattung und 2.960,00 € Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB, weil er mit seiner Ehefrau einen Flug nach Bergen trotz Bahn-Anreise nicht rechtzeitig zum Check-in erreicht hatte. Das Landgericht Koblenz wies die Klage unter dem Aktenzeichen 16 O 43/24 am 30.07.2025 vollständig ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Reisender handelt grob fahrlässig, wenn er entgegen den zeitlichen Vorgaben des Reiseveranstalters eine Bahnanreise zum Flughafen wählt, deren Planung bereits bei optimalem Verlauf äußerst knapp bemessen ist. Versäumt er dadurch den Flug, kann er für die vereitelte Reise keine Entschädigungsansprüche geltend machen….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/ansprueche-verpasster-flug-railfly-zu-knapp.htm
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