Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 4860/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht lehnt Erstattung der Abnehmspritze ab, weil der Kläger sparsamere Wege übersprang.
- Das Gericht weist die Klage auf 3.119,46 Euro vollständig ab.
- Mounjaro galt hier nicht als notwendige Behandlung zur reinen Gewichtsreduktion.
- Der Kläger legte kein schlüssiges Therapiekonzept mit abgestuften Maßnahmen vor.
- Behauptete Zusatzkrankheiten überzeugten nicht; das Attest nannte nur Adipositas und Hypercholesterinämie.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: 8 O 4860/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Private Krankenversicherung, Versicherungsrecht, Gesundheitskosten
- Streitwert: 23.667,12 €
- Relevant für: Privatversicherte, Versicherer, Ärzte bei Abnehmspritzen
Zahlt die PKV die Kostenerstattung für die Abnehmspritze?
Eine Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung besteht nach § 192 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und den Musterbedingungen (MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1) nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Die jeweilige Therapie muss nach objektiven medizinischen Befunden und dem im Behandlungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Stand vertretbar sein, wie der Bundesgerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil vom 12.03.2003 (Az. IV ZR 278/01) feststellte. Wenn in der Praxis mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, beschränkt sich die vertragliche Pflicht zur Kostenübernahme lediglich auf diejenige Option, die den geringsten medizinischen Eingriff erfordert und den niedrigsten Behandlungsumfang aufweist.
Die Musterbedingungen (MB/KK) sind von der Versicherungswirtschaft entwickelte einheitliche Vertragsregeln, die den genauen Leistungsumfang der Police definieren. Sie werden praktisch in jeden privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogen und bilden damit das vertragliche Kleingedruckte neben dem Gesetz.
Auf Basis dieser strikten Rechtslage forderte ein 53-jähriger, privat krankenversicherter Patient vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Erstattung von 3.119,46 Euro für das stark nachgefragte Medikament Mounjaro mit dem Wirkstoff Tirzepatid. Seine Versicherung lehnte die Zahlungen für das oft pauschal als Abnehmspritze bezeichnete Präparat ab und stufte das Mittel als nicht erstattungsfähiges Lifestyle-Arzneimittel ein. Das Gericht stärkte die Position des Versicherers und wies die Klage vollständig ab (Urteil vom 21.05.2026, Az. 8 O 4860/25). Damit verlor der Versicherte, der zusätzlich eine zukünftige monatliche Erstattung von mindestens 489,23 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.375,88 Euro erstreiten wollte, den gesamten Rechtsstreit und muss nun auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Als Lifestyle-Arzneimittel gelten Medikamente, die vorrangig der Steigerung des Wohlbefindens oder der Lebensqualität dienen, ohne eine anerkannte Krankheit zu behandeln….